Umgekehrte Maßgeblichkeit

Die umgekehrte Maßgeblichkeit war ein nach den Vorschriften in (Einkommensteuergesetz) steuerrechtliches Wahlrecht, das Unternehmen bei der Gewinnermittlung ausüben konnten. Diese betraf die Ausübung von Bewertungswahlrechten und Bilanzierungswahlrechten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, kurz Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) am 29.5.2009 erfolgte die Außerkraftsetzung. Seitdem ist die Nutzung dieses Wahlrechts bei der Gewinnermittlung untersagt.

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Umgekehrte Maßgeblichkeit und das Maßgeblichkeitsprinzip

Durch das Maßgeblichkeitsprinzip werden handelsrechtliche Vorschriften, die der Jahresabschluss eines Unternehmens inhaltlich und formal erfüllen muss, auf die Steuerbilanz übertragen. Auf diesem Weg wurden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) aus dem Handelsrecht zu einem Bestandteil des Bilanzsteuerrechts. Das Maßgeblichkeitsprinzip ist anzuwenden, wenn Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Erstellung der Handelsbilanz eines Unternehmens auch auf die Steuerbilanz angewendet werden sollen. Das heißt, aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips wurden die handelsrechtlichen Grundsätze für die Erstellung des Jahresabschlusses zum Teil in das Bilanzsteuerrecht übernommen und galten insofern auch für die Erstellung der Steuerbilanz. Das Maßgeblichkeitsprinzip wurde in zwei sogenannte Maßgeblichkeiten unterteilt. Dies waren die

  • materielle Maßgeblichkeit
  • formelle oder umgekehrte Maßgeblichkeit

Durch die materielle Maßgeblichkeit ist bestimmt, dass Unternehmen für die steuerrechtliche Gewinnermittlung immer das Betriebsvermögen heranziehen müssen. Das Betriebsvermögen muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ermittelt und ausgewiesen werden. Die formelle oder umgekehrte Maßgeblichkeit besagt, dass bei der Gewinnermittlung die steuerlichen Wahlrechte von einem Unternehmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden müssen. Für Unternehmen bedeutet das, dass es durch die umgekehrte Maßgeblichkeit möglich und erlaubt gewesen ist, steuerliche Wahlrechte auch auf die handelsbilanzrechtlichen Wahlrechte anzuwenden.

Nachteile und Gründe für die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Es konnte dazu kommen, dass in der Handelsbilanz eines Unternehmens Wertansätze ausgewiesen wurden, die nicht mit dem tatsächlichen Werten übereinstimmten und meistens weit unter dem tatsächlichen Wert der Güter gelegen haben, in der Vergangenheit waren Handels- und Steuerbilanz eng miteinander verzahnt. Für Unternehmen bedeutete dies, dass rein steuerlich motivierte Vergünstigungen in der Steuerbilanz nur dann in Anspruch genommen werden konnten, wenn sie auch in der Handelsbilanz ausgewiesen wurden. Dadurch wurde die tatsächliche Ertrags- und Vermögenslage eines Unternehmens gegebenenfalls erheblich verfälscht. Dies ist der Grund, für die Abschaffung der umgekehrter Maßgeblichkeit im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes. Heute ist nur noch die materielle Maßgeblichkeit von Bedeutung.

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