Umlageregelung

Die Umlageregelung U1 und U2 des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regeln die Zuschusszahlungen bei Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld. Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist als Nachfolger der Lohnfortzahlungsversicherung am 01.01.2006 in Kraft getreten. Die Lohnfortzahlungsversicherung ist für Arbeitgeber verpflichtend und kann gegebenenfalls zwangsweise durchgeführt werden. Durch das Aufwendungsausgleichsgesetz wird mit der Umlageregelung U1 und der Umlageregelung U2 die Übernahme der durch Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und zum Mutterschaftsgeld (U2) durch die gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist das Bruttoarbeitsentgelt aller in einem Unternehmen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden die Bemessungsgrundlage für beide Umlagen. Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld und Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 4 Wochen werden nicht berücksichtigt.

U1 – Umlageregelung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Mit Einführung des AAG wurde die Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlungen auf Angestellte ausgeweitet. An der Umlageregelung U1 nehmen Unternehmen teil, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen. Bei Unternehmen mit mehr Beschäftigten geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese die finanzielle Belastung durch Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall ohne Zuschüsse verkraften können. Die Erstattungsleistung wird auch für Auszubildende und Schwerbehinderte gewährt, ohne dass diese bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl berücksichtigt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend für die Hinzurechnung zur Mitarbeiterzahl des Unternehmens und beträgt:

  • 1,0 bei mehr als 30 Stunden pro Woche
  • 0,75 bei mehr als 20 Stunden pro Woche
  • 0,5 bei mehr als 10 Stunden pro Woche
  • 0,25 bei bis zu 10 Stunden pro Woche

Die Beiträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung können je nach Krankenkasse variieren und liegen zwischen einem und drei Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Die Erstgattungssätze sind ebenfalls variabel und betragen abhängig vom Versicherungsbeitrag zwischen 40 und 80 Prozent der geleisteten Lohnfortzahlung. Öffentliche Arbeitgeber sind von der Umlageregelung generell ausgenommen.

Umlageregelung

Umlageregelung U2 – Zuschusszahlungen zum Mutterschaftsgeld

Im Aufwendungsausgleichsgesetz ist keine Beschränkung der Zuschusszahlungen für das Mutterschaftsgeld auf eine bestimmte Betriebsgröße mehr vorgesehen. Grundsätzlich erhalten alle Betriebe Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und wenn nach dem Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbote angezeigt sind. Arbeitgebern werden die Leistungszuschüsse zum Mutterschaftsgeld, das bei einem Beschäftigungsverbot weitergezahlte Arbeitsentgelt (brutto) und die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für das Arbeitsentgelt bezahlt. Hierzu zählen auch die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse für private Kranken- und Pflegeversicherungen der Arbeitnehmerinnen.

Zuständigkeit der Krankenkassen

Grundsätzlich ist die Krankenkasse, bei der die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert sind, zuständig für das Erstattungsverfahren. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, tritt die gesetzliche Krankenkasse, bei der er zuletzt versichert gewesenen ist, an deren Stelle. Ist der Arbeitnehmer nie gesetzlich krankenversichert gewesen, kann der Arbeitgeber die gesetzliche Krankenkasse auswählen. Ausgenommen sind jedoch grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach wie vor für die Umlageregelung bei geringfügig Beschäftigten zuständig.

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