Als Umlaufvermögen bezeichnet man Vermögensgegenstände, welche ständig in Bewegung und damit nicht als Anlagewert definiert sind.
Nach § 266 B des Handelsgesetzbuches (Bilanzgliederung) zählen dazu Posten des Geschäftsbetriebes, welche frei hinzugefügt, entnommen, oder nur kurzfristig zur Spekulation eingesetzt werden.
Per Definition können nur solche Gegenstände Anteile des Umlaufvermögens sein, welche zum Verbrauch bestimmt sind. Immaterielle Vermögensgegenstände, Sach- und Finanzanlagen gelten als Anlagevermögen und müssen in einer Bilanz gesondert gelistet werden.
Die Bilanzpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen. Das Umlaufvermögen bildet dabei Punkt 2B. Vorgeschrieben ist die Einhaltung der Reihenfolge I bis IV, wie sie unter § 266 abgebildet ist.
Das Umlaufvermögen steht auf der Aktivseite der Bilanz, welche neben dem Anlagevermögen in den Punkten C bis E auch Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und den Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung zusammenfasst.
Seit 2014 ist die elektronische Bilanz (Kurz E-Bilanz) verpflichtend. Im Billomat Magazin haben wir dir einige wichtige Fakten und Hinweise zur E-Bilanz zusammengefasst.
Aus dem Umlaufvermögen lässt sich das Nettoumlaufvermögen berechnen, dem bei der Bilanzanalyse eine wichtige Rolle zur Einschätzung der betrieblichen Situation zukommt.
Die Formel
‚Umlaufvermögen – liquide Mittel – kurzfristiges Fremdkapital‘
gibt den Betrag der verfügbaren Finanzmittel an, welche keine Kapitalkosten verursachen.
Das Handelsgesetzbuch listet als mögliche Gegenstände des Umlaufvermögens auf:
Allerdings nimmt es die Wertpapiere aus Anlagevermögen daraus aus. Ebenso können die Anteile an Partnerunternehmen unter das Anlagevermögen fallen, sofern sie auf längere Zeit gewinnbringend investiert sind. Posten wie Anleihen, Gewinnrücklagen und und Rückstellungen zur Vorsorge fallen auf die Passivseite.
Konkrete Posten des Umlaufvermögen können zum Beispiel Lagerbestände sein, die steter Veränderung im Laufe des Geschäftsjahres unterliegen. Auch Guthaben auf dem Geschäftskonto unterliegen einem ständigen Wandel. Die Gegenstände des Umlaufvermögen werden benötigt, um zum Beispiel die Fertigung und Auslieferung im Betrieb am Laufen zu halten, auf ein ausreichend bestücktes Produktlager zurückgreifen und offene Forderungen von Partnern begleichen zu können.