Das Umsatzkostenverfahren ist eine von zwei möglichen Gestaltungsformen der Erfolgsrechnung eines Unternehmens. Bei diesem Verfahren werden die Kosten, das heißt, die Aufwendungen, die für die Erzielung der Umsatzerlöse erforderlich gewesen sind, den Umsatzerlösen gegenübergestellt. Bei der Anwendung dieses Verfahrens ist vorgeschrieben, dass die einzelnen Kosten- beziehungsweise Aufwandsarten, die für die Bestandsmehrung von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen sowie selbst erstellten Anlagen verwendet wurden, ausgegrenzt werden. Aus diesem Grund wird das Umsatzkostenverfahren auch als Nettoverfahren bezeichnet. Im Gegensatz dazu wird das Gesamtkostenverfahren, bei dem alle Kosten und Aufwendungen berücksichtigt werden, als Bruttoverfahren bezeichnet.
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Anhand des Umsatzkostenverfahren soll das Betriebsergebnis unter Ausschluss von Faktoren, die möglicherweise zu einem betriebsfremden oder neutralen Ergebnis beitragen würden, ermittelt werden. Das bedeutet, es soll nur die Ermittlung des einzig durch den Umsatz des Unternehmens erzielte Ergebnis erfolgen. Die Bestimmung des Betriebsergebnisses anhand des Umsatzkostenverfahrens geschieht in der Kostenrechnung wie folgt:
Bruttoumsatz
– Erlösschmälerungen
= Nettoerlöse
– Selbstkosten der Abgesetzten Erzeugnisse
= Betriebsergebnis
Ein Beispiel für die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
Ein Maschinenbauunternehmen konnte im Jahr 2019 einen Bruttoumsatz von 10.000.000 Euro erzielen. Die Erlösschmälerung durch Rabatte und Skontoabzüge betrugen in diesem Jahr 500.000 Euro. Für die verkauften Maschinen musste das Unternehmen insgesamt 5,5 Millionen Euro für Material, Personal und andere Kosten aufwenden. Daraus ergibt sich anhand des Umsatzkostenverfahren folgendes Betriebsergebnis:
10.000.000 Euro (Bruttoumsatz)
– 500.000 Euro (Erlösschmälerungen)
= 9 500 000 Euro (Nettoerlöse)
– 5.500.000 Euro (Selbstkosten für die verkauften Maschinen)
= 4.000.000 Euro (Betriebsergebnis)Das Betriebsergebnis des Unternehmens betrug demnach im Jahr 2019 genau 4 Millionen Euro.
Kapitalgesellschaften können bei der Erstellung des Jahresabschlusses wählen, ob sie im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) das Umsatzkostenverfahren oder das Gesamtkostenverfahren anwenden. Voraussetzung ist die Erstellung der Gewinn- und Verlust-Rechnung in Staffelform. Die International Financial Reporting Standards (IFRS), die seit 2005 von kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland und der EU anzuwenden internationalen Rechnungsstands legen ebenfalls nicht fest, ob das Umsatzkostenverfahren oder das Gesamtkostenverfahren bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses auch anzuwenden ist. Im Gegensatz dazu wird in den Generally Accepted Accounting Principles (GAAP), den Rechnungslegungsvorschriften für amerikanische Unternehmen vorgeschrieben, dass die Ermittlung des Betriebsergebnisses anhand des Gesamtkostenverfahrens zu erfolgen muss.
Da bei der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens keine Differenzierung beispielsweise in Bezug auf betriebsbedingte und betriebsfremde, einmalige und regelmäßige Aufwendungen und Erträge sowie nach Produktarten erfolgen kann, ist keine differenzierte Betrachtung des Erfolgs einzelner Bereiche möglich. Dennoch wird die Bedeutung des Umsatzkostenverfahrens nach Ansicht vieler Experten im Zuge der weiteren Einführung IFRS weiter zunehmen.
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