Die Umsatzsteuer bezeichnet eine Verbrauchssteuer, die auf den Endverbraucher übertragen und von diesem entrichtet wird. Dabei erfolgt die steuerliche Belastung nicht direkt, sondern wird im indirekten Verfahren über den Endpreis avisiert.
Wo liegt eigentlich genau der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer, Vorsteuer und Umsatzsteuer? Und wer ist vorsteuerabzugsberechtigt? Im Billomat Magazin erklären wir es dir.
Die Umsatzsteuer ist eine zentrale Einnahmequelle des Staates. Sie belastet den Endverbraucher, wenn er eine Ware einkauft oder eine Dienstleistung bezahlt. Die Steuer fällt immer dann an, wenn eine Ware verkauft oder Dienstleistung erbracht wird. Unternehmen sind zur Erhebung von Umsatzsteuer verpflichtet, wenn sie ihren Kunden eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt aushändigen oder in Rechnung stellen. Die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz genau geregelt und entsprechend anzuwenden. Umsatzsteuern werden im Bereich der Verbrauchssteuer beim Konsumenten auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.
Im Alltag wird oft auch der Ausdruck „gesetzliche Mehrwertsteuer (Mwst.)“ in Deutschland verwendet. Allerdings existieren keinerlei Unterschiede zwischen den Begriffen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer. Tatsächlich ist die Mehrwertsteuer lediglich der umgangssprachliche Ausdruck für die Umsatzsteuer.
Das Umsatzsteuergesetz führt in §1 UStG aus, welche Umsätze mit Umsatzsteuer zu belegen sind. Demnach unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit innerhalb von Deutschland liefert oder leistet und für die er ein Entgelt verlangt, der Umsatzsteuer. Grundsätzlich gilt die Umsatzsteuerpflicht für sämtliche Unternehmen in Deutschland.
Die Umsatzsteuer ist für bestimmte Waren und Leistungen in unterschiedlichen Steuersätzen genau festgelegt. Die prozentuale Steuerbelastung unterscheidet sich nach Produktart. Bei Lebensmitteln und Büchern gilt der ermäßigte Steuersatz, während Gebrauchsgegenstände, Fahrzeuge oder Dienstleistungen mit dem regulären Satz umsatzbesteuert werden.
Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt der Nettowarenwert oder der Nettowert der Leistung.
Während der Regelsteuersatz grundsätzlich für alle Lieferungen und Leistungen anzusetzen ist, gilt der ermäßigte Steuersatz lediglich für Ausnahmen, wie zum Beispiel für die Einfuhr bestimmter Waren, für die eine Forderung erhoben wird, für Umsätze aus der Viehhaltung und Pflanzenzucht, für die meisten Lebensmittel oder bestimmte Zahnarztleistungen. Aber auch Eintrittskarten für Theater, Konzerte oder Museen, die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die Personenbeförderung oder Beherbergung sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent belegt. Eine genaue Auflistung aller Lieferungen und Leistungen, die mit dem ermäßigten Steuersatz zu berechnen sind, findet sich im Umsatzsteuergesetz § 12 UStG.
Für ihre Lieferungen und Leistungen müssen Unternehmen an den Kunden eine Rechnung stellen. In dieser müssen sie neben dem Nettobetrag ihrer Forderung den anzuwendenden Steuersatz, den Steuerbetrag sowie den Rechnungsbruttobetrag angeben. Diese Angaben gehören zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung, die das Umsatzsteuergesetz in § 14 UStG genau ausführt.
Steuerpflichtige Unternehmen führen ihre Umsatzsteuerschuld regelmäßig im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt ab. Dabei zählen sie alle Umsatzsteuerbeträge, die sie ihren Kunden während eines Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt oder bereits erhalten haben, zu einer Gesamtsumme zusammen. Nach Bereinigung der Summe durch den Vorsteuerabzug ermitteln sie so ihre Umsatzsteuerschuld, die sie in der Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber ihrem Finanzamt erklären und bezahlen.
In der Regel stellen steuerpflichtige Unternehmen nicht nur Rechnungen an ihre Kunden, in denen sie Mehrwertsteuer verlangen. Vielmehr erhalten sie selbst ebenso Forderungen durch Lieferanten, in denen ihnen Umsatzsteuer berechnet wird. Die Umsatzsteuerbeträge aus Lieferantenrechnungen bezeichnet das Steuerrecht als Vorsteuer. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind zum Vorsteuerabzug berechtigt und dürfen daher bezahlte Vorsteuern von eingenommenen Umsatzsteuern abziehen, um so ihre Umsatzsteuerschuld zu senken.
Ein Elektrohändler kauft Waren von einem Hersteller für Elektrogeräte im Wert von 8.000 Euro netto. Innerhalb eines Monats verkauft er alle seine Elektrogeräte an Kunden, die seinen Laden besucht haben sowie an Kunden, die per Internet bestellt haben. Der Nettoumsatz, den er innerhalb des Monats erzielt hat, beträgt 11.000 Euro. Da der Elektrohändler als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen kann, kann er seine Umsatzsteuerschuld aus dem Reingewinn von 3.000 Euro netto ermitteln. Die ausführliche Ermittlung der Umsatzsteuerschuld kann als kontrollierende Gegenrechnung eingesetzt werden.
Die Umsatzsteuerschuld ermittelt der Unternehmer in fünf Schritten.
Schritt | Rechnung |
1) Bruttoeinkaufspreis | 8.000 * 19 ./. 100 = 9.520 Euro |
2) Bezahlte Vorsteuer | 9.520 brutto – 8.000 Euro netto = 1.520 Euro (Die bezahlte Vorsteuer ist ein Guthaben, das der Elektrohändler gegenüber dem Finanzamt hat.) |
3) Bruttoverkaufspreis | 11.000 * 19 ./. 100 = 13.090 Euro |
4) Unbereinigte Umsatzsteuerschuld | 13.090 – 11.000 = 2.090 Euro (Die vereinnahmte Mehrwertsteuer ist eine Schuld, die der Elektrohändler an das Finanzamt bezahlen muss.) |
5) Vorsteuerabzug | Der Elektrohändler zieht sein Vorsteuerguthaben von seiner Umsatzsteuerschuld ab. 2.090 – 1.520 = 570 Euro Die Umsatzsteuerschuld des Elektrohändlers beträgt für den genannten Monat 570 Euro. |
Neben der regulären Umsatzsteuer kennt das Umsatzsteuergesetz weitere Formen der Umsatzsteuer. So unterliegen auch die Einfuhr von Waren aus Drittländern sowie der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland der Umsatzsteuer.
Unternehmen, die Waren aus Drittländern außerhalb der EU einführen, bezahlen Einfuhrumsatzsteuer. Die Steuer wird durch die Zollbehörden erhoben, sobald die Ware an der Grenze ankommt. Während der Lieferant im Ausland keine Umsatzsteuer für seine Lieferung berechnet, fällt die Umsatzsteuer für den Empfänger in Deutschland an, indem die Zollbehörde Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr erhebt. Die Einfuhrumsatzsteuer für Lieferungen aus dem EU Ausland wurde 1993 durch den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt und gilt seither nicht mehr.
Den Einkauf von Waren eines steuerpflichtigen Unternehmens aus dem EU Ausland bezeichnet der Gesetzgeber als innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Lieferung erfolgt beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch ein anderes steuerpflichtiges Unternehmen aus einem Mitgliedsstaat der EU. Der innergemeinschaftliche Erwerb verpflichtet den Käufer einer Ware dazu, die Umsatzsteuer für die erhaltene Lieferung selbst zu ermitteln und an sein zuständiges Finanzamt zu melden und zu bezahlen.
Die Umsatzsteuerpflicht erstreckt sich auf Lieferungen und Leistungen innerhalb von Deutschland. Lieferungen in das EU Ausland sowie in Drittländer hingegen sind für den Lieferanten von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Während für Lieferungen in ein EU Mitgliedsland das belieferte Unternehmen die Umsatzsteuer im eigenen Land abführen muss, erheben Drittländer bei der Einfuhr von Waren aus Deutschland eigene Steuern und Gebühren von den Käufern in ihren Ländern.
Von der Pflicht für Unternehmen, Umsatzsteuer zu erheben, kennt das Umsatzsteuergesetz mehrere Ausnahmen.
Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das bedeutet, dass sie für ihre Lieferungen und Leistungen keine Umsatzsteuer von ihren Kunden erheben müssen. Das verschafft Kleinunternehmern nicht nur eine Erleichterung bei ihrer Verwaltung. Sie können zudem ihre Preise sehr viel günstiger gestalten. Allerdings müssen Kleinunternehmer auf die Vorzüge des Vorsteuerabzugs verzichten.
Kleinunternehmer – Wie erfolgt der Umgang mit der Umsatzsteuer auf der Rechnung?
Der steuerpflichtige Rechnungssteller ist regulär zum Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung verpflichtet. Allerdings gilt für Kleinunternehmer die Ausnahme von der Steuerpflicht. Daher ist es ihnen nicht erlaubt, Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen. So kann ein Unternehmer, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, auf die Angabe der Steuer auf der Rechnung verzichten. Dieser Unternehmer ist dann allerdings dazu verpflichtet in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass er gemäß der Kleinunternehmerregelung nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet ist.
Von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben, hat der Gesetzgeber bestimmte Berufsgruppen befreit. Dazu gehören Angehörige der Heilberufe, wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen oder ähnliche heilberufliche Tätigkeiten. Auch viele Selbstständige im Bildungsbereich sind von der Steuerpflicht befreit, wie beispielsweise Lehrer an Hochschulen oder an Privatschulen und anderen allgemeinbildenden Schulen oder an Einrichtungen zur beruflichen Bildung. Ebenso entfällt die Steuerpflicht für das Halten von wissenschaftlichen oder unterrichtenden Vorträgen und Kursen oder für selbstständige Erzieher.
Umsatzsteuerliche Forderungen sind direkt in Produktpreisen oder den Kosten für Dienstleistungen enthalten. Sie werden vom Verkäufer beziehungsweise dem Erbringer einer Leistung auf den Endverbraucher übertragen, wodurch dieser die steuerliche Belastung in vollem Umfang trägt. Die Steuer auf Umsätze ist Bestandteil der Rechnung und muss laut Steuergesetz separat aufgezeigt werden, sowie im Gesamtpreis auf der Rechnung enthalten sein.
Bei der steuerlichen Veranlagung der Umsatzsteuer handelt es sich um eine zum Konsumenten weitergeleitete Steuer. Dennoch ist ein Unternehmer verpflichtet, die Steuer bei seinem Lieferanten ebenfalls zu entrichten. Die Übertragung der Kosten auf den Endverbraucher berechtigt Unternehmen zum Vorsteuerabzug, sofern diese Produkte und Leistungen nicht ohne vorherige Begleichung der Verbrauchssteuer erhalten haben. Umsatzsteuern sind im gewerblichen Sinne fester Bestandteil der Steuererklärung und werden in einer separaten Anlage präzise erfragt. Die Steuersätze unterscheiden sich in den einzelnen Ländern, wodurch das Finanzamt Umsatzsteuern für außer- und innergemeinschaftliche Erwerbe in einem separaten Punkt der Steuererklärung abfragt.
Unternehmen müssen vereinnahmte Umsatzsteuer ebenso getrennt verbuchen wie geleistete Vorsteuern. Für jede Zahlung und jede Forderung ist der Bruttopreis in die zentralen Bestandteile Nettopreis und Umsatzsteuer aufzuteilen. In der doppelten Buchführung werden die Einzelbeträge auf eigens eingerichtete Buchhaltungskonten gebucht. Für die geleistete Vorsteuer sind ebenso wie für die vereinnahmte Umsatzsteuer eigene Konten einzurichten. Wer nur zur einfachen Buchführung verpflichtet ist, weil er seine Gewinne über eine Einnahmenüberschussrechnung EÜR ermittelt, muss die Bruttobeträge für Eingangsrechnungen und eigene Forderungen ebenso entsprechend aufteilen, um die Steuerbeträge für die Umsatzsteuervoranmeldungen auszuweisen.
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