Umsatzsteuerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung können Kleinunternehmer im Rahmen der Kleinunternehmerregelung bis zu einer gewissen Einkommensgrenze in Anspruch nehmen. Sie bringt steuerliche und Abrechnungsvorteile mit sich, gilt jedoch nur in Jahren, in denen die Umsatz- und Einnahmengrenze nicht überschritten wurde. Eine Umsatzsteuerbefreiung müssen Unternehmer bei Gründung selbst beantragen und können den Status des umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmers zu jedem vollen Geschäftsjahr zugunsten höherer Umsätze aufgeben.

Wer kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen? Eine Antwort auf diese Frage findest du im Billomat Magazin.

Erleichterungen durch Umsatzsteuerbefreiung

Die Befreiung von der Umsatzsteuer bietet mehrere Vorteile, vor allem hinsichtlich der Buchhaltung und Abrechnung. Wird keine Umsatzsteuer eingezogen und abgeführt, muss ebenfalls keine Umsatzsteuervoranmeldung quartals- oder monatsweise vorgenommen werden. Auf die Berechnung der Umsatzsteuer bei Ausstellung von Rechnungen kann verzichtet werden. Außerdem ergibt sich für Kleinunternehmer ein Wettbewerbsvorteil, der gerade Neugründern helfen kann, in das Geschäft einzusteigen. Sie können ihre Dienstleistungen und Waren 19% billiger anbieten, als ihre nicht-befreiten Konkurrenten, oder zum gleichen Preis, wobei sie 19% mehr Gewinn erzielen. Dieser Vorteil besteht jedoch nur gegenüber Privatkunden. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen müssen die Steuer bei Geschäften dennoch ausweisen.

Voraussetzungen: Umsatz- und Gewinngrenze

Wer die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen möchte, muss zuerst eine Selbstständigkeit als Unternehmer anmelden. Er kann dabei auch ein kleines Unternehmen gründen, oder als Freiberufler tätig sein. Die Regelung richtet sich nach dem Umsatz. Der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr darf nicht höher als 22.000 Euro liegen. Im folgenden Jahr darf er 50.000 Euro nicht übersteigen. Erzielt der Unternehmer in einem Jahr mehr als 22.000, aber weniger als 50.000 Euro Umsatz und ist es realistisch, dass sich diese Einnahmen im Folgejahr fortsetzen, wird der Status aberkannt und er muss im Folgejahr Umsatzsteuer einziehen und abführen. Liegt der Umsatz im Folgejahr über 50.000 Euro, obwohl die Kleinunternehmerregelung angewendet wurde, muss rückwirkend auf alle Rechnungen des Jahres Umsatzsteuer abgeführt werden. Eine korrekte Buchhaltung (ohne gesetzliche Verpflichtung) hilft dabei, steigende Umsätze zu erkennen und das Risiko zu minimieren.

Umsatzsteuerbefreiung

Anmeldung der Umsatzsteuerbefreiung

Wer sich selbstständig machen möchte, muss bereits auf der Anmeldung der neuen Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt angeben, ob er die Umsatzsteuerbefreiung und damit den Status des Kleinunternehmers, in Anspruch nehmen möchte. Das Finanzamt ist berechtigt, diese Anmeldung zu hinterfragen und eine Kalkulation für die ersten beiden Wirtschaftsjahre anzufordern. In der Regel wird der Status Neugründern der meisten Branchen gewährt. Bei unter 22.000 Euro Umsatz lohnt sich die Regelung jedoch vor allem für Unternehmer, die nicht aktiv Handel treiben oder hohe Anschaffungen verbuchen. Freiberufler, die ohne große Investitionen, Ausstattung und Firmenräume auskommen, profitieren in den ersten Jahren meist am ehesten von der Umsatzsteuerbefreiung. Grundsätzlich können jedoch alle Selbstständigen sie in Anspruch nehmen, sofern die Höchstgrenzen nicht erreicht werden.

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