Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung hat jedes Unternehmen bzw. jeder umsatzsteuerpflichtige und selbständig Tätige einmal im Jahr zu erstellen. Bei der Umsatzsteuererklärung werden alle Formen des entgeltlichen Tätigwerdens eines Unternehmens erfasst.

Umsatzsteuern fallen sowohl auf Verkäufe als auch auf Dienstleistungen an. Im Bereich des Verkaufs ergeben sich hierbei allerdings Besonderheiten, da viele Dinge des täglichen Bedarfs wie etwa Lebensmittel einem niedrigeren Umsatzsteuersatz unterliegen. Hierbei ist für Unternehmen eine genaue Abgrenzung unerlässlich. So verhält es sich etwa für Fastfood Restaurants so, dass Außerhausverkäufe als Lebensmittelverkäufe einen Steuersatz von 7 Prozent haben während der Verzehr innerhalb des Restaurants mit 19 Prozent versteuert wird.

Du hast einen Fehler in der Vorsteuererklärung entdeckt? Wie du nun am besten vorgehst und was du bei einer Steuererklärung für Freiberufler beachten solltest, erklären wir dir im Billomat Magazin.

Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung muss gemäß § 149 (2) AO immer bis zum 31.05. des Folgejahres eingereicht werden. Eine Ausnahme existiert allerdings: Wird die Umsatzsteuererklärung von einem Steuerberater erstellt, so gilt der 31.09. des Folgejahres als First. Es ist auch möglich, eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuererklärung zu beantragen.

Die Berücksichtigung von Vorsteuern in der Umsatzsteuererklärung

Neben den eigenen abzuführenden Umsatzsteuern sind auch die beim Unternehmen im Rahmen von eigenen Einkäufen angefallenen Umsatzsteuern aufzuführen. Diese erhält der Unternehmer im Rahmen der Vorsteuer zurück. Hintergrund ist, dass die Umsatzsteuer ein Produkt nicht zusätzlich innerhalb des Produktionsprozesses verteuern soll, sondern nur am Ende der Kette im Rahmen des Verkaufs bzw. der Abrechnung der Dienstleistung einmalig anfallen soll. Der Selbstständige bzw. der Unternehmer hat daher die Möglichkeit, im Rahmen der Umsatzsteuererklärung alle Ausgaben geltend zu machen, die im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit angefallen sind.

Die Steuererklärung zur Umsatzsteuer ist in der Regel für alle Selbständigen und Unternehmen verbindlich.

Vorsteuer

Ausnahmen bei der Pflicht zur Umsatzsteuererklärung

Ausnahmen bilden lediglich Kleinunternehmer. Bei diesen darf der Umsatz im vergangenen Jahr nicht über 22.000 Euro und im laufenden Jahr nicht über 50.000 Euro liegen. Grundlage für diese Ausnahme stellt die sogenannte Kleinunternehmerregelung dar.
Die betroffenen Kleinunternehmer sind aufgrund dieser Regelung allerdings nicht vom Umsatzsteuergesetz ausgenommen. Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer deshalb dennoch von seinen Kunden verlangt. Anders als bei Unternehmern, die zur Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, erhebt das Finanzamt die Umsatzsteuer in diesen Ausnahmefällen nicht. Deshalb muss sie vom Kleinunternehmer auch nicht ausgewiesen und abgeführt werden.

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