Umsatzsteuerjahreserklärung

Jeder selbstständige Unternehmer ist dazu verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abzugeben. In dieser Steuererklärung müssen alle im Laufe des Jahres erzielten Umsätze sowie die vom Unternehmen bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen aufgeführt werden.

Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte indirekte Verkehrssteuer, die beim Verkauf von Waren oder allgemein beim Austausch von Leistungen entsteht. Von der Umsatzsteuer werden alle Leistungen erfasst, die von einem Unternehmen bei der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt ausgeführt werden. Das steuerpflichtige Unternehmen muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies geschieht unterjährig im Rahmen der sogenannten Umsatzsteuervoranmeldung. Zum Abschluss eines Geschäftsjahres muss die Umsatzsteuerjahreserklärung erstellt werden.

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Rechtliche Grundlagen für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ergibt sich für Unternehmen aus dem . Im Umsatzsteuergesetz ist unter anderem geregelt, wie ein Unternehmen die Umsatzsteuer berechnen muss und welche Ausnahmeregelungen gegebenenfalls zur Anwendung kommen. Darüber hinaus ist im Umsatzsteuergesetz die Höhe eventueller Bußgelder oder Strafen festgelegt, die verhängt werden können, wenn die Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben oder fehlerhaft erstellt wird. Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärung nur noch in wenigen Ausnahmefällen auf Papier beim Finanzamt einreichen können. Mittlerweile ist die Abgabe auf elektronischem Wege über das Elster Portal vorgeschrieben.

Was ist der Inhalt der Umsatzsteuerjahreserklärung?

In der Umsatzsteuerjahreserklärung muss ein Unternehmen den Saldo der im Laufe eines Geschäftsjahres angefallenen Umsatzsteuer abzüglich der gezahlten Vorsteuern ermitteln. Aus dieser Berechnung ergibt sich entweder eine Zahlungsverpflichtung oder eine Erstattung von bereits bezahlter Umsatzsteuer. Grundsätzlich sind alle Unternehmer, die nicht als Kleinunternehmer die Kleinunternehmerregelung nach für sich in Anspruch nehmen, vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, je nach Steuerlast monatliche oder quartalsweise sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erstellen, beim Finanzamt einzureichen und auf Grundlage der Voranmeldungen Steuerzahlungen zu leisten. Wenn alles richtig gemacht wurde, ergibt der Saldo aus den geleisteten Vorauszahlung und der ermittelten Jahresumsatzsteuer einen Betrag in Höhe von 0 Euro.

Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

Unternehmen müssen die Umsatzsteuerjahreserklärung spätestens bis zum 31 Juli des folgenden Jahres beim Finanzamt einreichen. Diese Frist gilt nur dann, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuerjahreserklärung selbst erstellt. Wird mit der Erstellung ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31 Dezember des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres. Für beide Fristen kann gegebenenfalls durch einen formlosen Antrag beim Finanzamt eine einmalige Verlängerung bis spätestens zum 28. Februar des übernächsten Jahres beantragt werden. Werden aufgrund der Berechnungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung Nachzahlungen fällig, müssen diese vom Unternehmen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Abgabe der Erklärung geleistet werden.

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