Die Umsatzsteuerverprobung dient dem Steuerpflichtigen, beziehungsweise Buchführenden, dazu, vor dem Einreichen der Umsatzsteuerdaten abzuklären, ob die Summe korrekt kalkuliert wurde. Dazu werden den errechneten Umsatzsteuerdaten die Umsätze selbst gegenübergestellt. Um die Umsatzsteuerverprobung durchzuführen, ist das Erstellen einer Gewinn- und Verlustrechnung unerlässlich.
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Die Umsatzsteuerverprobung sollte jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer vor dem Einreichen seiner Steuerdaten durchführen. Nur durch die korrekte Verprobung, wie sie in allen Bereichen der Buchführung üblich ist, lassen sich Fehler in der Berechnung rechtzeitig auffinden und ausgleichen. Wer zu wenig Umsatzsteuer abführt und damit bei den Finanzbehörden aufgedeckt wird, muss bei hohen Summen mit Bußgeldern rechnen. Eine zu hoch vorgezahlte Umsatzsteuer ist nur schwer zurückbuchbar. Die Summe der abzuführenden Umsatzsteuer muss stets der Höhe der eingenommenen Umsatzsteuer entsprechen.
Durch korrekte Buchführung und Abrechnung lassen sich die meisten fehlerhaften Buchungen schnell aufspüren. Die Umsatzsteuerverprobung ist ein weiteres Hilfsmittel, um auch Probleme welche durch die Buchhaltungssoftware nicht erkannt werden, aufzudecken, bevor sie sich in Zahlungen niederschlagen.
Um die Umsatzsteuerzahlen zu verproben wird zunächst eine Gewinn- und Verlustrechnung benötigt, welche die aktuellen Umsatzzahlen korrekt wiedergibt. Diese Art der Abrechnung ist nach § 242 HGB für Kaufleute zum Ende eines jeden Geschäftsjahres Pflicht. Alle anderen Unternehmer profitieren jedoch ebenfalls von der Verbuchung nach Haben- und Sollposten. Aber auch eine einfache Variante der Aufstellung aller Gewinne und Verluste ist denkbar. Wichtig für die Verprobung ist lediglich, dass alle Umsatzsteuer enthaltenden Posten korrekt aufgelistet sind.
Zum Problem bei der Verprobung aus der nicht doppelt verbuchten Auflistung heraus werden die unterschiedlichen Umsatzsteuerbemessungen auf verschiedene Arten von Artikeln, Dienstleistungen und Wertgegenständen. Dies kann mit dem Arbeiten mit verschiedenen Konten umgangen werden. Die aus allen Konten ermittelte Umsatzsteuerbemessungsgrundlage wird am Ende der vorher ermittelten Umsatzsteuerzahlung gegenübergestellt. Stimmen die Zahlen überein, ist die Verprobung positiv verlaufen und die Umsatzsteuer kann abgeführt werden.
Wer als Unternehmer Einmalzahlungen oder Skonti zu verbuchen hat, nutzt dafür für gewöhnlich einzelne Konten in der Steuerberechnung. Diese Verminderungen, Boni und andere Arten von Abweichungen in der Abrechnung müssen jedoch zwingend mit in die Umsatzsteuerverprobung einfließen. Auch Preiserstattungen innerhalb der Warenkette zählen zu diesen Posten, die sich auf die Umsatzsteuer auswirken.
Werden Posten komplett ausgelassen oder mehrfach falsch gebucht, ist der Fehler schwerer feststellbar. Eine regelmäßige Buchführung und Aufstellung einer monatlichen Gewinn- und Verlustrechnung mindert das Risiko, dass sich diese groben Fehler auf lange Sicht einschleichen können.
Wird die Umsatzsteuer um niedrige Summen falsch abgeführt und später berichtigt, lässt die Steuerbehörde zumeist Kulanz walten. Bei hohen Summen oder regelmäßigen Fehlern kann das Vergehen als Steuerhinterziehung oder Betrug geahndet werden.
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