Umsatzsteuervoranmeldung

Unternehmen und Umsatzsteuer

Jedes Unternehmen in Deutschland ist grundsätzlich zur Erhebung von Umsatzsteuer – auch Vorsteuer genannt – verpflichtet. Hierfür schlägt der Unternehmer bei der Rechnungsstellung die Umsatzsteuer auf seine Leistungen auf. Die so vereinnahmte Steuer müssen Unternehmen an das Finanzamt abführen. Die Regelungen der Umsatzsteuer sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) festgelegt. Der  des umfangreichen Regelwerks beschreibt die Umsatzsteuervoranmeldung. Die Umsatzsteuervoranmeldung wird von Unternehmen monatlich oder quartalsweise beim Finanzamt eingereicht und dient der Meldung der steuerlichen Einnahmen, die die Umsatzsteuer betreffen. 

Wann Du umsatzsteuerpflichtig bist, erklären wir dir im Billomat Magazin.

Wann muss ich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Umsatzsteuervoranmeldungen sind fristgebunden, wobei das Finanzamt die Einreichung monatlich oder quartalsweise von den Umsätzen des Unternehmers abhängig macht.

  • Ab einer jährlichen Umsatzsteuerlast von 7.500 Euro wird die Vorsteueranmeldung 12 Mal pro Jahr fällig. Die Höhe der vereinnahmten Umsatzsteuer muss bei entsprechend hohem Umsatz daher einmal monatlich gegenüber dem Finanzamt durch die Voranmeldung der Umsatzsteuer offen gelegt werden.
  • Liegen die Umsätze eines Unternehmens hingegen in einem mittleren Feld, sodass die jährlich abzuführende Umsatzsteuer zwischen 1.000 und 7.500 Euro liegt, dann muss das Unternehmen seine Voranmeldung vierteljährlich abgeben.
  • Sofern die jährliche Umsatzsteuerlast weniger als 1.000 Euro beträgt, entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung ganz. Unternehmer mit entsprechend geringen Umsätzen müssen ihre Umsatzsteuererklärung einmal pro Jahr abgeben.

Wenn Du beim Finanzamt als Kleinunternehmer mit entsprechender Kleinunternehmerregelung gemeldet bist, sparst Du Dir die Umsatzsteuer und die Voranmeldung komplett.

Was sind die Vorteile einer Umsatzsteuervoranmeldung?

Umsatzsteuervoranmeldung

Welche Termine gelten für die Umsatzsteuervoranmeldung?

Sowohl die monatliche als auch die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats zur Abgabe fällig. Die Zahlfrist fällt mit dem Abgabetermin zusammen. Wenn der 10. Kalendertag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, dann endet die Frist zur Abgabe mit dem ersten darauf folgenden Werktag.

Tipp: Mehr zu den Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung erfährst Du im Billomat Magazin.

Dauerfristverlängerung

Unternehmen können sich mit der so genannten Dauerfristverlängerung einen Puffer von einem Monat für die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung verschaffen. Die Dauerfristverlängerung kann für die monatliche wie für die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beantragt werden. Mit diesem Instrument verlängert sich die Frist der Abgabe um einen Monat und endet damit am 10. Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Anmeldezeitraum. Die Dauerfristverlängerung wird beim Finanzamt formlos beantragt und meist unkompliziert gewährt.

Tipp: Wie genau Du die Dauerfristverlängerungen für die Umsatzsteuervoranmeldung beantragen musst, erfährst Du im Billomat Magazin.

Tipps zum Ausfüllen der Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldungen unterliegen der Formpflicht und sind auf einem vom Finanzamt vorgegebenen Bogen einzureichen. Die digitale Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bei den Finanzämtern über das Finanzamtsportal mit dem Namen ist Pflicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung über ein gängiges Buchhaltungsprogramm oder über das Steuererklärungsprogramm ELSTER erfolgt. Die Finanzämter nehmen die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch in digitaler und authentifizierter Form und regulär nicht mehr in Schriftform auf Papier entgegen. Die Authentifizierung des abgegebenen Steuerformulars erfolgt über die so genannte Authentifizierungsdatei von ELSTER, die dem Steuerpflichtigen bei seiner Anmeldung auf der Plattform ELSTER Online durch das Finanzamt bereit gestellt wird.

Berechnung der Umsatzsteuer

Den aus Geschäften und erbrachten Dienstleistungen erhaltenen Steuern stehen Betriebsausgaben gegenüber, für die der Unternehmer selbst Umsatzsteuer entrichtet hat. Die von Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer aus Lieferantenrechnungen wird auch als geleistete Vorsteuer bezeichnet. Die Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer ergibt die an das Finanzamt zu bezahlende Umsatzsteuerschuld. 

Steuererstattung

Ergibt sich aus der Differenz von vereinnahmter Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer ein Guthaben für das Unternehmen, dann wird diesem die Summe beim Finanzamt gutgeschrieben. Sollte sich aus den vier oder zwölf eingereichten Vorsteueranmeldungen ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmens ergeben, erfolgt zum Jahresende eine steuerliche Rückerstattung. Nach Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung wird die Gutschrift entweder mit verbliebener Umsatzsteuerschuld verrechnet oder an den Unternehmer erstattet.

Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Lagen im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsätze unter 22.000 Euro und werden im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, dann greift die Kleinunternehmerregelung. Diese Regelung ist im ausgeführt. Um als Kleinunternehmer anerkannt zu werden, muss der Unternehmer eine entsprechende Meldung gegenüber seinem zuständigen Finanzamt machen.

Kleinunternehmer weisen auf ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer aus und nehmen von ihren Kunden daher auch keine Umsatzsteuer ein. Auf der anderen Seite können Kleinunternehmer geleistete Vorsteuern steuerlich nicht geltend machen.

Eine Umsatzsteuererklärung müssen Kleinunternehmer dennoch abgeben. Für ihre Steuererklärung müssen Kleinunternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Da die vereinnahmte Umsatzsteuer jedoch 0 Euro beträgt, ist der regelmäßige Aufwand zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung nur sehr gering. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt jedoch vollständig für Kleinunternehmer.

Sonderfall Existenzgründer

Existenzgründer müssen in den ersten beiden Jahren nach der Aufnahme ihres Betriebs eine monatliche Voranmeldung der vereinnahmten Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist bei Gründern von der tatsächlich vereinnahmten Umsatzsteuer unabhängig. Erst im dritten Jahr können sie eine Anpassung der Umsatzsteuervoranmeldung erwirken. Hierfür muss der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast aus dem Vorjahresumsatz bestimmen und vorlegen. Liegt die Umsatzsteuerlast unterhalb von 1.000 Euro, entfällt die Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung. Eine Umsatzsteuerlast von bis zu 7.500 Euro führt zu einer vierteljährlichen Voranmeldung, während eine höhere Umsatzsteuerlast die Fortsetzung der Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung zur Folge hat.

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