Jedes Unternehmen in Deutschland ist grundsätzlich zur Erhebung von Umsatzsteuer – auch Vorsteuer genannt – verpflichtet. Hierfür schlägt der Unternehmer bei der Rechnungsstellung die Umsatzsteuer auf seine Leistungen auf. Die so vereinnahmte Steuer müssen Unternehmen an das Finanzamt abführen. Die Regelungen der Umsatzsteuer sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) festgelegt. Der §18 UStG des umfangreichen Regelwerks beschreibt die Umsatzsteuervoranmeldung. Die Umsatzsteuervoranmeldung wird von Unternehmen monatlich oder quartalsweise beim Finanzamt eingereicht und dient der Meldung der steuerlichen Einnahmen, die die Umsatzsteuer betreffen.
Wann Du umsatzsteuerpflichtig bist, erklären wir dir im Billomat Magazin.
Umsatzsteuervoranmeldungen sind fristgebunden, wobei das Finanzamt die Einreichung monatlich oder quartalsweise von den Umsätzen des Unternehmers abhängig macht.
Wenn Du beim Finanzamt als Kleinunternehmer mit entsprechender Kleinunternehmerregelung gemeldet bist, sparst Du Dir die Umsatzsteuer und die Voranmeldung komplett.
Sowohl die monatliche als auch die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats zur Abgabe fällig. Die Zahlfrist fällt mit dem Abgabetermin zusammen. Wenn der 10. Kalendertag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, dann endet die Frist zur Abgabe mit dem ersten darauf folgenden Werktag.
Tipp: Mehr zu den Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung erfährst Du im Billomat Magazin.
Unternehmen können sich mit der so genannten Dauerfristverlängerung einen Puffer von einem Monat für die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung verschaffen. Die Dauerfristverlängerung kann für die monatliche wie für die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beantragt werden. Mit diesem Instrument verlängert sich die Frist der Abgabe um einen Monat und endet damit am 10. Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Anmeldezeitraum. Die Dauerfristverlängerung wird beim Finanzamt formlos beantragt und meist unkompliziert gewährt.
Tipp: Wie genau Du die Dauerfristverlängerungen für die Umsatzsteuervoranmeldung beantragen musst, erfährst Du im Billomat Magazin.
Umsatzsteuervoranmeldungen unterliegen der Formpflicht und sind auf einem vom Finanzamt vorgegebenen Bogen einzureichen. Die digitale Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bei den Finanzämtern über das Finanzamtsportal mit dem Namen ELSTER Online ist Pflicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung über ein gängiges Buchhaltungsprogramm oder über das Steuererklärungsprogramm ELSTER erfolgt. Die Finanzämter nehmen die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch in digitaler und authentifizierter Form und regulär nicht mehr in Schriftform auf Papier entgegen. Die Authentifizierung des abgegebenen Steuerformulars erfolgt über die so genannte Authentifizierungsdatei von ELSTER, die dem Steuerpflichtigen bei seiner Anmeldung auf der Plattform ELSTER Online durch das Finanzamt bereit gestellt wird.
Den aus Geschäften und erbrachten Dienstleistungen erhaltenen Steuern stehen Betriebsausgaben gegenüber, für die der Unternehmer selbst Umsatzsteuer entrichtet hat. Die von Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer aus Lieferantenrechnungen wird auch als geleistete Vorsteuer bezeichnet. Die Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer ergibt die an das Finanzamt zu bezahlende Umsatzsteuerschuld.
Ergibt sich aus der Differenz von vereinnahmter Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer ein Guthaben für das Unternehmen, dann wird diesem die Summe beim Finanzamt gutgeschrieben. Sollte sich aus den vier oder zwölf eingereichten Vorsteueranmeldungen ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmens ergeben, erfolgt zum Jahresende eine steuerliche Rückerstattung. Nach Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung wird die Gutschrift entweder mit verbliebener Umsatzsteuerschuld verrechnet oder an den Unternehmer erstattet.
Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Lagen im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsätze unter 22.000 Euro und werden im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, dann greift die Kleinunternehmerregelung. Diese Regelung ist im §19 UStG ausgeführt. Um als Kleinunternehmer anerkannt zu werden, muss der Unternehmer eine entsprechende Meldung gegenüber seinem zuständigen Finanzamt machen.
Kleinunternehmer weisen auf ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer aus und nehmen von ihren Kunden daher auch keine Umsatzsteuer ein. Auf der anderen Seite können Kleinunternehmer geleistete Vorsteuern steuerlich nicht geltend machen.
Eine Umsatzsteuererklärung müssen Kleinunternehmer dennoch abgeben. Für ihre Steuererklärung müssen Kleinunternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Da die vereinnahmte Umsatzsteuer jedoch 0 Euro beträgt, ist der regelmäßige Aufwand zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung nur sehr gering. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt jedoch vollständig für Kleinunternehmer.
Existenzgründer müssen in den ersten beiden Jahren nach der Aufnahme ihres Betriebs eine monatliche Voranmeldung der vereinnahmten Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist bei Gründern von der tatsächlich vereinnahmten Umsatzsteuer unabhängig. Erst im dritten Jahr können sie eine Anpassung der Umsatzsteuervoranmeldung erwirken. Hierfür muss der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast aus dem Vorjahresumsatz bestimmen und vorlegen. Liegt die Umsatzsteuerlast unterhalb von 1.000 Euro, entfällt die Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung. Eine Umsatzsteuerlast von bis zu 7.500 Euro führt zu einer vierteljährlichen Voranmeldung, während eine höhere Umsatzsteuerlast die Fortsetzung der Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung zur Folge hat.
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