Die Umsatzsteuerzahllast ist der Saldo zwischen der von einem Unternehmen zu zahlenden Umsatzsteuerschuld und der vom Finanzamt zu erstattenden Vorsteuer. Bei einer positiven Umsatzsteuerzahllast muss ein Unternehmen die Differenz zwischen den eingenommenen Umsatzsteuern und bezahlten Vorsteuern an das Finanzamt abführen. Bei einer negativen Umsatzsteuerzahllast erhält ein Unternehmen eine Vorsteuererstattung vom Finanzamt.
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Wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen eines Unternehmens höher sind als die umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben im gleichen Zeitraum, dann ist die Umsatzsteuerzahllast positiv. Das heißt, das Unternehmen muss die Differenz an das Finanzamt abführen. Sind dagegen die umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben höher als die Einnahmen im gleichen Zeitraum, ist die Zahllast negativ. Ist dies der Fall, besteht gegenüber dem Finanzamt ein Anspruch auf Erstattung der zu viel bezahlten Vorsteuern.
Negative Zahllasten entstehen beispielsweise dann, wenn größere Mengen Waren eingekauft als verkauft wurden oder wenn größere Investitionen beispielsweise in neue Maschinen und Anlagen getätigt wurden. In diesen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Unternehmen können wählen, ob Sie eine Erstattung erhalten wollen. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, auf die Erstattung zu verzichten und den Erstattungsbetrag mit zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen in den folgenden Monaten zu verrechnen. Bei einer positiven Zahllast können Unternehmen nicht wählen. Sie müssen den entsprechenden Betrag fristgerecht an das Finanzamt abführen.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens nach einer von zwei zulässigen Methoden berechnet werden muss. Die Umsatzsteuer kann gemäß den Vorschriften in § 16 UstG (Umsatzsteuergesetz) auf Basis der vereinbarten Entgelte oder nach § 20 UstG auf Basis der vereinnahmten Entgelte berechnet werden. Dies ist jedoch nur möglich für die vom Unternehmen den eigenen Kunden in Rechnung gestellten Beträge. Keine Wahlmöglichkeit besteht bei den von den Lieferanten in Rechnung gestellten Vorsteuern.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt anhand einer einfachen Formel:
Umsatzsteuerzahllast = Umsatzsteuer – Vorsteuer
Ein Beispiel: Ein Unternehmen hat in einem Monat insgesamt 100.000 Euro Umsatzsteuer eingenommen. Für die eingekauften Waren musste das Unternehmen selbst 25.000 Euro Vorsteuer an seine Lieferanten bezahlen. Die Zahllast beträgt dann
100.000 Euro – 25.000 Euro = 75.000 Euro
Die Zahllast beträgt für den Abrechnungszeitraum 75.000 Euro. Der Betrag muss vom Unternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes abgeführt und die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden. Wird die Umsatzsteuervoranmeldung vom Unternehmen zu spät beim Finanzamt eingereicht, kann das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag ist jedoch begrenzt. Er darf 10 % der Zahllast und insgesamt einen Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Zusätzlich wird vom Finanzamt ein sogenannter Säumniszuschlag erhoben. Diese beträgt 1 Prozent der auf volle 50 Euro abgerundeten Zahllast. Dieser Säumniszuschlag wird für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllast berechnet.
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