Das Gemeinschaftskonto wird in Ehen und Gemeinschaften zu gleichen Teilen von allen Partnern genutzt. In der Regel handelt es sich um ein „Oder-Konto“, bei dem die Partner unabhängig verfügen können. Müssen für alle Entscheidungen rund um das Konto jeweils alle Partner zustimmen bzw. anwesend sein, wird ein Und-Konto betrieben. Die Kontoart wird immer seltener genutzt.
Wieso bietet sich ein Girokonto als Gemeinschaftskonto an? Diese Frage klären wir im Billomat Magazin!
Ein Gemeinschaftskonto vereinfacht den gemeinsamen Zahlungsverkehr von Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und anderen geschäftlichen Gruppen. Dabei wird zwischen Oder- und Und-Konto unterschieden. Im Privatbereich eignet sich diese Form des Kontos für Eheleute oder eingetragene Partnerschaften. Die Partner können so jeweils ein eigenes Girokonto und zusammen ein Gemeinschaftskonto betreiben, von dem zusammen getätigte Geschäfte abgehen.
In den meisten Fällen wird ein Oder-Konto eröffnet, bei dem nur im Sonderfall, beispielsweise bei Änderungen der Konditionen oder Schließung des Kontos, beide Partner anwesend sein müssen. Der Betrieb dieses gemeinsamen Kontos beruht auch auf einer Vertrauensbeziehung. Bei einem Und-Konto gilt die Zustimmungspflicht aller Personen für jede Handlung. Für den Alltag von Privatpersonen ist dieses Konto daher ungeeignet.
Das Und-Konto wurde als Kontoform eingeführt, die Gruppen, die auf einem wirtschaftlichen Interesse beruhen, vor Missbrauch der gemeinsamen Finanzmittel schützen sollte. So können beispielsweise auf das Konto eines Vereins alle Mitgliedsbeiträge, Einnahmen und Förderzuschüsse eingezahlt werden, aber nur in einer Versammlung des Vorstands Entscheidungen zur Verfügung über die Ausgaben getroffen werden.
Was für Privatpersonen zu aufwendig ist, bewahrt die Vereine so vor Schaden durch ein einzelnes Vorstandsmitglied. Allerdings bedeutet das Und-Konto auch für den Anbieter einen erheblichen Mehraufwand in der Verwaltung. Im Zuge des Umstiegs vieler Banken auf reines Onlinebanking bieten die meisten Kreditinstitute die Eröffnung eines Und-Kontos daher nur noch in Sonderfällen oder gar nicht an.
Eheleute sollten jedoch auch aus Gründen der Verfügung nach dem Tod eines Partners auf das Führen von gemeinsamen Und-Konten verzichten. Da eine Person allein das Konto nicht bedienen darf, werden hier automatisch die Erben als Nachfolger eingesetzt. Im Falle von Erbstreitigkeiten können diese die Mitwirkung verweigern. Dann hat auch der hinterbliebene Partner keinen Zugriff mehr auf das gemeinsame Konto und es muss eine juristische Entscheidung über das Vermögen herbeigeführt werden.