Unentgeltliche Wertabgabe

Als unentgeltliche Wertabgabe werden alle Vorgänge in einem Unternehmen bezeichnet, bei denen eine Lieferung oder Leistung unentgeltlich an den Unternehmer oder das Personal vorgenommen worden ist. Zur Vermeidung von Manipulationen, die zu Lasten des Steueraufkommens gehen würden, soll für diese Leistungen die Umsatzsteuer erhoben werden. Das heißt, diese unentgeltlichen Wertabgaben sollen gemäß den Vorschriften in und (Umsatzsteuergesetz) einer Lieferung oder Leistung gegen Entgelt gleichgesetzt werden und eine Berechnung der Umsatzsteuer erfolgen. Die Bezeichnung unentgeltliche Wertabgabe wurde 1999 als neuer Terminus für die bis dahin verwendeten Begriffe Eigenverbrauch und Gesellschafterverbrauch eingeführt.

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Beispiele für eine unentgeltliche Wertabgabe

Bei der unentgeltlichen Wertabgabe wird zwischen Wertabgaben, die mit entgeltlichen Lieferungen und denen, die mit sonstigen Leistungen gleichgestellt werden, unterschieden. Beispiele, die mit entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt werden sind:

  • unentgeltliche Entnahme eines Vermögensgegenstandes durch den Unternehmer
  • unentgeltliche Abgabe eines Vermögensgegenstandes an das Personal
  • alle anderen unentgeltlichen Abgaben von Vermögensgegenständen

Sobald ein Unternehmer einen Vermögensgegenstand aus seinem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke entnimmt, oder der Unternehmer seinem Personal oder anderen Personen Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen übergibt, handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe. In der Regel wurde für diese Gegenstände beim Einkauf ein Vorsteuerabzug vorgenommen.

Zu den unentgeltlichen Wertabgaben, die mit sonstigen Leistungen gleichgestellt sind, gehören die Verwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmensvermögen für unternehmensfremde Zwecke, das heißt, in der Regel den privaten Gebrauch. Ausgenommen sind Leistungen, die nicht mehr als eine bloße Aufmerksamkeit für den Leistungsempfänger sind.

Warum wird eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert?

Wenn beispielsweise ein Händler zehn Handkreissägen zum Preis von 100 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (= 190 Euro) einkauft, kann er die Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges von seinen Mehrwertsteuereinnahmen abziehen. Würde er die zehn Maschinen zum doppelten Preis (200 Euro) verkaufen, würde er 380 Euro Mehrwehrsteuer einnehmen. Davon kann er 190 Euro Vorsteuer, die er selbst bezahlt abziehen und muss nur 190 Euro an das Finanzamt überweisen.

Wenn der Unternehmer eine Handkreissäge mit nach Hause nimmt und eine Maschine an einen Mitarbeiter verschenkt, ist die eine unentgeltliche Wertabgabe. Er kann die Maschinen nicht verkaufen und die Mehrwertsteuer dafür einnehmen. Verkauft er die verbleibenden acht Sägen, nimmt er nur 304 Euro (380 Euro – 2 x 38 Euro) Mehrwertsteuer ein. Von diesen Mehrwertsteuereinnahmen zieht er jedoch die Vorsteuer für 10 Sägen in voller Höhe, also 190 Euro, ab. Dadurch erhält das Finanzamt nur 114 Euro Umsatzsteuer, und damit weniger, als ihm eigentlich zustehen würde.

Unentgeltliche Wertabgabe – Voraussetzungen für die Besteuerung

Zu den Sonderfällen der unentgeltlichen Wertabgabe zählt die unentgeltliche Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Unternehmer oder das Personal. Beispielsweise wenn der Firmen-PKW der Ehefrau des Inhabers oder dessen Kindern kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder ein Firmentransporter von Mitarbeitern kostenlose für einen privaten Umzug genutzt wird.

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