Bei der Unterlassung handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen genutzt wird. Konkret kann das Unterlassen einer bestimmten Handlung eingeklagt werden. Nach welchem Gesetzbuch sich der Anspruch auf das Unterlassen richtet, wird durch die Art der Handlung definiert. Verbreitet sind Unterlassungsklagen im Marken- und Urheberrecht.
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Die Unterlassung ist eines der wenigen juristischen Instrumente, deren Name sich tatsächlich an der Art der Durchsetzung orientiert. Eingeklagt wird dabei durch einen Rechteinhaber, eine Privatperson oder ein Unternehmen, etwas zu unterlassen. Das kann vom Verwenden eines Markenzeichens bis hin zur Verbreitung falscher Daten alles sein. Eine Unterstellung, Rufschädigung oder das widerrechtliche wiederkehrende Betreten eines Gebäudes können so unterbunden werden.
Im Strafmaß unterscheiden sich die Unterlassungsklagen stark. Meist jedoch wird bei erstmaliger Klage ein Bußgeld ausgehandelt. Je höher die Verletzung der Ansprüche des Klägers und je uneinsichtiger der Beklagte, desto nachdrücklicher fallen Bußgelder aus. Schadensersatz oder Haftstrafen werden nur dann in Betracht gezogen, wenn das Vergehen wiederholt unter klarem Vorsatz auftritt und der Kläger dadurch echte Schäden nachzuweisen hat.
Im Rahmen des Urheberrechts nutzen fast alle Unternehmen zuerst eine Unterlassungsklage gegen Privatpersonen und Mitbewerber. Das Instrument ist schnell aufgesetzt und meist effektiv. Die Tagessätze der Bußgeldzahlung richten sich nach den Möglichkeiten des Beklagten und dem Rahmen der Verletzung des Urheberrechts. Zu diesem Zwecke arbeiten Unternehmer meist mit einer Kanzlei, die auf Abmahnungen und Unterlassung spezialisiert ist zusammen. Sie übernimmt die gebündelten Anträge und verwaltet die Forderungen bis zum Abtreten an ein Inkassobüro.
Beispiel: Ihr Unternehmen produziert Medien-Content. Im Netz bietet eine nicht lizenzierte Person diese Inhalte kostenfrei an. Sie mahnen dieses Verhalten ab und fordern zum Unterlassen des Angebotes auf.
Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, eine Person zur Unterlassung aufzufordern. Bestandteil ist jedoch in jedem Fall die Unterlassungserklärung. Der Beklagte erklärt darin, das Verhalten als falsch anzuerkennen und in der Zukunft nicht auszuüben. Eine beliebte Falle von Abmahnanwälten ist es, die Erklärung so vorzuformulieren, dass die Schuld automatisch anerkannt wird. Diese Vermutung kann der Kläger zwar äußern und daraufhin Schadensersatz fordern. Doch die reine Unterlassungserklärung ab dem Zeitpunkt der Abmahnung stellt kein Eingeständnis dar.
Zusammen mit der Unterlassungserklärung kann eine Vertragsstrafe für Zuwiderhandlung vereinbart werden. Zudem muss der Beklagte mindestens einen Anteil der entstandenen Anwaltskosten tragen. Gegen eine Forderung nach Unterlassen kann der Beklagte natürlich im gesetzlichen Rahmen Einspruch einlegen.