Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung stimmt ein Störer der Forderung eines Geschädigten zu, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen.
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Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen einem Geschädigten und einem sogenannten Störer, der rechtliche und schuldrechtliche Wirkung hat. In der Unterlassungserklärung erklärt der Störer, dass er eine bestimmte Handlung in Zukunft unterlassen wird. Die Erklärung ist ein Angebot des Geschädigten gegenüber dem Störer, im Falle dessen Zustimmung eine bestimmte widerrechtliche Handlung oder Verhalten nicht nicht zivilrechtlich zu verfolgen. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Störer rechtlich verbindlich zur Unterlassung der beanstandeten Handlung oder des Verhaltens.
Kommt es zu einer rechtlich bedeutsamen Verletzung von Schutzrechten in den Bereichen Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder anderen Rechtsbereichen, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshof die Vermutung nahe, dass diese erneut eintreten kann. Diese Vermutung wird in der Rechtsprechung auch als Wiederholungsgefahr bezeichnet.
Um einer Wiederholungsgefahr rechtlich entgegen zu treten, können Geschädigte zwei Rechtsinstrumente einsetzen.
Nach der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof muss die Erklärung zur Unterlassung eine Vertragsstrafe enthalten. Die Vertragsstrafe greift für den Fall, dass der Unterzeichner den Inhalt seiner Unterlassungserklärung nicht einhält. Sie dient dazu, die Erklärung mit rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung auszustatten. Der Betrag der Strafe muss dabei eine Höhe aufweisen, die deutlich erkennen lässt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Erklärung spürbare Folgen für den Störer hat.
Die Unterlassungserklärung muss so formuliert sein, dass sie die Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung wirkungsvoll unterbindet. Hierzu ist der Verstoß eindeutig und hinreichend zu bezeichnen. Zudem muss das Dokument als Erklärung des Störers erkennen lassen, dass dieser den ernsthaften Willen hat, die angesprochene Handlung zu unterlassen. Die Ernsthaftigkeit ist durch das Versprechen zu festigen, bei Wiederholung eine Vertragsstrafe zu tragen. Zudem muss die Unterlassungserklärung den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten darlegen, auf den dieser sich beruft. Grundsätzlich muss eine Unterlassungserklärung ausdrücken, dass sie uneingeschränkt gilt und unwiderruflich ist. Es können keine Einschränkungen für die Unterlassung hinsichtlich der bezeichneten Handlung gelten. Für die Unterlassung gibt es keine Befristung. Sie verjährt auch nach 30 Jahren nicht.
Damit eine Unterlassungserklärung rechtlichen Bestand hat, muss sie die folgenden Bestandteile aufweisen:
Der Störer kann es ablehnen, einer Unterlassungserklärung für ein Verhalten zuzustimmen, das rechtlich nicht verboten werden kann. Denn die Unterlassungserklärung soll zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dienen. Sie kann demnach nur strafbewehrte Handlungen anmahnen. Dabei hat der Störer die Verpflichtung, die rechtliche Situation der angemahnten Handlung selbst zu prüfen, bevor er sich durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung vertraglich verpflichtet.
Möchte eine Privatperson oder ein Unternehmen das Unterlassen einer bestimmten Handlung durch einen zweite Partei erwirken, kann dies über die Unterlassungsklage erreicht werden. Die Klage teilt dem Beklagten schriftlich in knapper Form mit Vorlage aller relevanten Daten mit, welchen Verstoß gegen das Recht er wann und wie begangen haben soll. Mit dem Beilegen einer Erklärung, die der Beklagte unterzeichnen soll, kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, von einer Strafverfolgung abzusehen, indem er die Tat nicht wiederholt.
Verschiedene Rechtsbereiche bringen unterschiedliche Unterlassungserklärungen mit sich. Gerade im Urheberrecht will der Kläger im Grunde nur erreichen, dass das verletzte Material nicht weiter verbreitet wird. Er kann seiner Unterlassungsforderung zum Beispiel die Aufforderung beilegen, die bestehenden Inhalte zu entfernen. Das können ein Markenzeichen, ein Logo, eine Grafik oder ein Medieninhalt sein. Die Unterlassung von Falschbehauptungen, Anschuldigungen und ähnlichen Delikten kann ebenso eingefordert werden.
Anwälte, die eine Unterlassungserklärung versenden, nutzen für gewöhnlich ihre eigenen Vorlagen. Der Aufbau der allgemeinen Erklärung ähnelt sich dabei jedoch. Erzielt werden soll eine außergerichtliche Einigung, die einen Teil der entstandenen Kosten auf den Beklagten umlegt und den Kläger für die Zukunft absichert. Darum besteht die Erklärung selbst aus vorformulierten Aussagen des Beklagten, welche Verbreitung, Tätigkeit oder Aussage er in Zukunft nicht verwenden wird. Zudem enthalten diese Unterlassungserklärungen Bezeichnung und Höhe von Vertragsstrafen bei Wiederholung der angemahnten Handlung.
Eine Unterlassungserklärung bindet den Unterzeichner rechtlich an ein Versprechen, mit dem er eine lebenslange Verpflichtung eingeht. Daher ist es dringend erforderlich, bei Erhalt einer Abmahnung und vor der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung fachlichen Rat einzuholen. Damit können Empfänger einer Unterlassungserklärung sicher stellen, ob sie mit einer Handlung tatsächlich rechtliche Grenzen überschritten haben und ihrerseits eine unnötige Verpflichtungserklärung abwehren.
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