Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) enthält analog zum deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) die für Unternehmen und Gewerbetreibende in Österreich maßgebenden gesetzlichen Regelungen zum Unternehmensrecht. Hierzu zählen das Firmenrecht, Vorschriften zur Rechnungslegung, zivilrechtliche Sonderbestimmungen sowie Vorschriften zu unternehmensbezogenen Geschäften.
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Das österreichische UGB basiert auf dem im Jahr 1897 erstmals in Kraft getretene deutsche Handelsgesetzbuch (HGB). Das Handelsgesetzbuch wurde im Jahr 1938 im Zuge des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich eingeführt. In Kraft getreten ist das UGB in Österreich am 1. März 1939. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erfolgte zunehmend eine getrennte Entwicklung beider Gesetzbücher. Die zentralen Bestimmungen sind jedoch auch heute noch miteinander vergleichbar. Bis zum Jahr 2007 das wurde UGB wie in Deutschland als Handelsgesetzbuch bezeichnet. Erst 2007 erfolgte die Umbenennung in Unternehmensgesetzbuch (UGB).
Im UGB werden wie im deutschen Handelsgesetzbuch zahlreiche gesetzliche Regelungen für Unternehmen, Selbstständige und Gewerbetreibende getroffen. Das UGB enthält Vorschriften zur
Diese Vorschriften stimmen in weiten Teilen mit denen des deutschen Handelsgesetzbuches überein. Insbesondere nach 2007 wurden die ursprünglichen Bestimmungen jedoch durch mehrere Novellierungen verändert und an andere für Österreich geltende Gesetzbücher wie das Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) angepasst. Wie in Deutschland gilt auch in Österreich, dass die besonderen Bestimmungen im Unternehmensgesetzbuch vor den allgemeinen Bestimmungen beispielsweise des Allgemeinen bürgerliches Gesetzbuches (ABGB) gelten.
Das UGB ist wie das Handelsgesetzbuch in 5 Bücher untergliedert:
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Handelsrecht-Änderungsgesetz wurde das Handelsgesetzbuch in Österreich in Unternehmensgesetzbuch umbenannt. Mit dieser Namensänderung ging eine grundlegende Änderung einher. Das deutsche Handelsgesetzbuch ist für die Anwendung des Handelsrechts bei Kaufleuten ausgerichtet. Im UGB ist der Begriff des Kaufmanns nicht mehr vorhanden. Dadurch wurde der Anwendungsbereich des UGB auf weitere Unternehmensformen, beispielsweise Einzelunternehmen oder Gewerbetreibende ausgedehnt. Ausgenommen von der Anwendung des UGB sind freiberuflich tätige Personen sowie Land- und Forstwirte. Diese sollten ursprünglich mit in das UGB einbezogen werden. Eine starke Interessenvertretung insbesondere der Landwirte hat die Einbeziehung in das UGB jedoch verhindert.