Urlaub ist der in Deutschland gesetzlich geregelte Anspruch von Arbeitnehmern und Angestellten auf eine bestimmte Zahl bezahlter arbeitsfreier Tage pro Jahr.
In der Bundesrepublik beschäftigte Arbeitnehmer, Angestellte und in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis abstreitende Personen haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf eine bestimmte Mindestzahl bezahlter arbeitsfreier Tage pro Jahr, den sogenannten Jahresurlaub. Die Dauer des Urlaubs ist in Abhängigkeit von den Arbeitstagen pro Kalenderwoche im BUrlG geregelt und beträgt bei einer 5 Tage Woche mindestens 20 Arbeitstage und bei einer 6 Tage Woche mindestens 24 Arbeitstage.
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In § 4 BUrlG ist eine Wartezeit von sechs Monaten ab dem Tag der Einstellung vorgesehen, bevor der Urlaubsanspruch entsteht und ein Arbeitnehmer oder Angestellter erstmalig Urlaub nehmen kann. Nach der Wartezeit besteht Anspruch auf den vollen Urlaub. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeiter. Der gesetzliche Urlaubsanspruch darf durch Regelungen im Arbeitsvertrag nicht gemindert werden. Für Arbeitnehmer günstigere Regelung mit einem höheren Urlaubsanspruch sind möglich und werden oft in Tarifverträgen festgelegt. Der Urlaubsanspruch eines Jahres kann bis maximal zum Ende des 1. Quartals (31.03) des Folgejahres gewährt werden und muss vom Arbeitnehmer bis dahin genommen werden. Weitergehende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind aber möglich. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Jugendliche sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen vor, die zum Beispiel im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind.
Die Höhe des für die arbeitsfreie Zeit vom Arbeitgeber zu zahlenden Urlaubsentgeltes wird auf der Grundlage des in den 3 Monaten (13 Wochen) vor dem Urlaub bezahlten Arbeitsentgeltes berechnet. Hierbei wird das Durchschnittsgehalt oder der durchschnittliche Stundenlohn in diesem Zeitraum zugrunde gelegt. Entgelte für geleistete Überstunden werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das Urlaubsentgelt muss vor Antritt des Urlaubs vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass der gesetzlich Mindesturlaub nicht ausbezahlt werden darf, sondern vom Arbeitnehmer genommen werden muss. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber eindeutig und hinreichend bestimmt, am besten in Schriftform, geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis ungekündigt oder gekündigt ist. Nach § 7 BUrlG müssen die zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigt werden. Sprechen jedoch wichtige betriebliche Belange gegen die Urlaubsgewährung, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Arbeitgeber ist zum Nachweis der Hinderungsgründe gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet. Allerdings muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen mindestens 12 Werktage am Stück als Urlaub gewähren.
Nicht mit dem Urlaub verrechnet werden dürfen eine Erkrankung während des Urlaubs oder krankheitsbedingte Fehltage, Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren außerhalb der Urlaubszeit. Kann ein verbleibender Urlaubsspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung.
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