Urlaubsgeld

Urlaubsgeld zählt wie Weihnachtsgeld zu den sogenannten Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter. Sonderzahlungen werden von Arbeitgebern zusätzlich zum regulären Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlt. Urlaubsgeld wird in Deutschland in rund 70 % der Betriebe mit Tarifvertragsbindung ausbezahlt. Dagegen erhalten nur rund 36 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Tarifvertrag Urlaubsgeld von ihren Arbeitgebern. Die auch als Urlaubsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Urlaub ermöglichen.

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Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung der Urlaubsgratifikation. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn die Zahlung besonders vereinbart wurde. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Urlaubsgratifikation kann sich aus einem

ergeben. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern regelt der Tarifvertrag die Zahlung von Urlaubsgeld. Die Zahlung kann, falls kein Tarifvertrag gilt, auch einzelvertraglich mit jedem Arbeitnehmer individuell im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Für das gesamte Unternehmen ist eine Regelung der Zahlung in einer Betriebsvereinbarung möglich. In Ausnahmefällen ergibt sich möglicherweise ein Anspruch auf Zahlung der Urlaubsgratifikation aus der sogenannten betrieblichen Übung. Das heißt, wurde die Gratifikation mehrere Jahre hintereinander vom Arbeitgeber gezahlt, kann sich daraus ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf weitere Zahlungen ergeben.

Keine Ausnahme beim Urlaubsgeld ohne einen sachlichen Grund

Generell gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der sogenannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, bei einer Zahlung des Urlaubsgeldes müssen alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gleich behandelt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestimmt, dass einzelne Personen oder Gruppen von Arbeitnehmern nicht ohne einen sachlichen Grund schlechter gestellt werden dürfen, indem sie von der Regelung der Urlaubsgeldzahlung ausgenommen werden. Mögliche sachliche Gründe für den Ausschluss einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen sind die Qualifikation, die Arbeitsleistung, unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen oder eine unterschiedliche Berufserfahrung.

Unterschied zwischen Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

Die beiden Begriffe Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld werden oft synonym verwendet. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich jedoch um die Gehalts- oder Lohnfortzahlung während des Urlaubes. Auf diese Fortzahlung haben Arbeitnehmer einen im Bundesurlaubsgesetz gesetzlich festgelegten Anspruch. Das Bundesurlaubsgesetz regelt darüber hinaus, wie die Zahlung des Urlaubsentgelts erfolgen muss. Im Gegensatz dazu ist das Urlaubsgeld in der Regel eine freiwillige Sonderzahlung zusätzlich zum Entgelt des Arbeitnehmers.

Bei der sogenannten Urlaubsabgeltung handelt es sich dagegen um einen finanziellen Ausgleich für vom Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaub, der ihm jedoch zusteht. Eine Urlaubsabgeltung erfolgt nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis noch Anspruch auf einen oder mehrere Urlaubstage, muss der Arbeitgeber ihm hierfür einen finanziellen Ausgleich ausbezahlen.

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