Das Ursprungslandprinzip wird in der Europäischen Union für die rechtliche und zolltarifliche Behandlung von Importgütern angewendet. Es besagt, dass Importe von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat den mit dem Ursprungsland vereinbarten rechtlichen und zolltariflichen Bestimmungen unterliegen. Bei der steuerlichen Behandlung im Bezug auf die Umsatzsteuer findet das Ursprungslandprinzip in der EU bei kommerziellen Warenlieferungen jedoch keine Anwendung.
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Die Europäische Union verfolgt das Ziel, das Ursprungslandprinzip allgemein einzuführen. Beim sogenannten grenzüberschreitende Warenlieferungen werden bei der Anwendung des Ursprungslandprinzips die Exportgüter entsprechend den Vorschriften des Exportlandes, dem Ursprungsland, der Umsatzsteuer unterworfen. Im Gegenzug verzichtet das Importland, das sogenannte Bestimmungsland auf eine Besteuerung mit der Umsatzsteuer. Auf diese Weise soll eine doppelte Besteuerung durch die beiden am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Staaten vermieden werden. In der Bundesrepublik Deutschland werden zurzeit jedoch nur nicht kommerzielle innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach dem Ursprungslandprinzip behandelt. Nicht kommerziell bedeutet, dass der Empfänger der Waren kein Unternehmer im Sinne § 2 Abs. 1 S.1 UStG (Umsatzsteuergesetz)ist. Wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, erfolgt die Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip.
Während das Ursprungslandprinzip besagt, das Waren entsprechend den mit dem Herkunftsland vereinbarten Bestimmungen behandelt wird, besagt das Bestimmungslandprinzip, das Waren nach den Vorschriften im Zielland, dem Bestimmungsland, behandelt werden müssen. Die Angleichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten der EU erhobenen indirekten Steuern ist jedoch noch nicht erfolgt. Daher werden beim kommerziellen Warenverkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten die Waren bei der Ausfuhr aus dem Ursprungsland zunächst von der Umsatzsteuer entlastet und bei der Einfuhr in das Bestimmungsland mit der dort geltenden Umsatzsteuer wieder belastet. Die Besteuerung der Waren erfolgt im Bestimmungsland. Daher wird dieses Prinzip Bestimmungslandprinzip genannt.
Kritiker befürchten, dass aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze in den einzelnen Ländern der EU sowie erheblicher Unterschiede bei den Einfuhr- und Ausfuhr-Quoten einige Länder der EU erhebliche Nachteile erleiden würden. Insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen soll dies möglicherweise der Fall sein. Falls Dienstleister den gesetzlichen Bestimmungen in ihrem Heimatland unterliegen, und dort niedrige Steuern zahlen und niedrigere Sicherheitsstandard einhalten müssen, könnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Beispielsweise wenn diese Dienstleister zu ihren Bedingungen und Preisen in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, da die Standards und Preise in Deutschland im Allgemeinen sehr hoch sind im Vergleich zu anderen EU-Ländern. Aus Sicht der Kritiker ist daher zunächst eine Harmonisierung der Sicherheitsstandards und indirekten Steuern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, bevor das Ursprungslandprinzip gerecht angewendet werden kann.
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