Wenn Vermögensgegenstände von einer Person an eine andere oder von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen übertragen werden, wird dies im Zivilrecht und im Steuerrecht als Veräußerung bezeichnet. Die zivilrechtliche Auslegung des Begriffes unterscheidet sich jedoch in Teilen von der steuerrechtlichen Betrachtung.
Im Zivilrecht, das heißt, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bezeichnet der Begriff Veräußerung eine sogenannte dingliche Verfügung. Das heißt, wird ein Vermögensgegenstand von einer Person an eine andere Person übertragen, kann diese Person über den Vermögensgegenstand verfügen. Beispielsweise wenn ein Fahrrad verkauft hat, kann der Käufer dieses Fahrrad nutzen.
Im Steuerrecht wird der Begriff Veräußerung zum Teil anders ausgelegt. Im Sinne des § 23 EStG (Einkommensteuergesetz) ist eine Veräußerung beispielsweise die sogenannte obligatorische Verpflichtung zur Eigentumsübertragung. Eigentumsübertragung bedeutet nicht unbedingt, dass eine dingliche Verfügung besteht. Das heißt, wenn das Eigentum an einem Vermögensgegenstand von einer Person auf eine andere übertragen wird, bedeutet das nicht zwingenderweise, dass die erwerbende Person den Vermögensgegenstand als Sache (Ding) nutzen kann. Dies ist beispielsweise beim Verkauf von Aktien der Fall. Die Eigentumsrechte an Aktien können veräußert werden, ohne dass der Erwerber diese Aktien als Sache nutzen kann. Aus steuerrechtlicher Sicht liegt ebenfalls eine Veräußerung vor, wenn Forderungen oder sonstige Rechte übertragen werden.
Grundsätzlich kann jedes Unternehmen als Ganzes Gegenstand eines sogenannten schuldrechtlichen Grundgeschäftes sein. Schuldrechtliche Grundgeschäfte sind beispielsweise ein Kauf oder Tausch. Eine besondere Formvorschrift für die Veräußerung von Unternehmen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nur wenn Veräußerungen vorgenommen werden, die beispielsweise wie der Verkauf eines Grundstückes einer besondere Formvorschrift erfordern, muss diese beachtet werden. Zudem müssen die für den sogenannten Sach- und Rechtskauf geltenden Vorschriften beachtet werden. Beispielsweise bei Fragen der Haftung. So haftet der Veräußerer für die Betriebsfähigkeit des veräußerten Unternehmens. Gegebenenfalls kommt noch eine Haftung für Zusicherungen bezüglich des Ertrages oder des Betriebsvermögens durch den Verkäufer hinzu.
Die Übertragung einzelner Bestandteile eines Unternehmens kann nur auf Grundlage der für jeden einzelnen Gegenstand geltenden Vorschriften erfolgen. So hat der Gesetzgeber beispielsweise vorgeschrieben, dass für Grundstücke eine sogenannte Auflassung und ein Eintrag des neuen Eigentümers im Grundbuch erfolgen muss. Wenn sogenannte bewegliche Sachen wie Maschinen oder Vorräte verkauft werden, bedarf dies einer Einigung und Übergabe der Sachen gemäß den Vorschriften des § 929 BGB, damit die Veräußerung tatsächlich erfolgt. Die Übertragung von Forderungen ist wiederum in § 398 BGB gesetzlich geregelt.
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