Als Verbeamtung wird die Berufung einer Person in ein Dienst- und Treueverhältnis durch einen Dienstherrn bezeichnet. Die Verbeamtung auf Lebenszeit ist das Ziel aller Beamter. Auf Lebenszeit bedeutet, dass eine einmal zum Beamten ernannte Person nicht ohne Weiteres wieder aus dem Dienst entlassen werden kann. Grundsätzlich hat jeder Bundesbürger entsprechend seinen Fähigkeiten und seiner fachlichen Eignung sowie seiner allgemeinen Befähigung den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt und kann verbeamtet werden. Eine Verbeamtung auf Lebenszeit entsprechend des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu müssen sich die Personen während einer Probezeit in vollem Umfang bewähren und die in § 7 des BBG definierten Voraussetzungen erfüllen.
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In §7 des Bundesbeamtengesetzes ist exakt vorgegeben, welche Voraussetzung eine Person für eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfüllen muss:
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Staatsangehörige anderer EU-Statten und weiterer Drittstaaten verbeamtet werden. Dem Bundesinnenministerium obliegt es, Ausnahmeregelungen auch dann zu beschließen, wenn im Grunde vom Gesetzgeber für eine Verbeamtung in bestimmten Bereichen die deutsche Staatsangehörigkeit zwingend vorgeschrieben ist. Die ist immer wieder der Fall, wenn dringende hoheitliche Bedürfnisse gegeben sind.
Bei den Beamtenverhältnissen wird zwischen den sogenannten unmittelbaren und den mittelbaren Beamten unterschieden. Der Dienstherr eines unmittelbaren Beamten ist entweder eines der Bundesländer oder die Bundesrepublik Deutschland. Ein mittelbarer Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Treue- und Dienstverhältnis entweder zu einer Anstalt oder Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Stiftung. Beamte werden zudem unterschieden in Bundesbeamte, Landesbeamte, Kommunalbeamte, politische Beamte.
Bei einem Bundesbeamten besteht ein Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer unmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des Bundes. Bei einem Landesbeamten besteht ein Dienstverhältnis zu gleichgearteten Institutionen auf Landesebene. Der Dienstherr eines Kommunalbeamten kann eine kreisfreie Stadt, eine zu einem Kreis gehörende Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Landkreis sein. Ein politischer Beamter ist an der Nahtstelle zwischen der Politik und Verwaltung angesiedelt und genießt aufgrund seiner herausgehobenen Amtsstellung ein hohes Vertrauen der Bundesregierung. Ein Beamtenverhältnis kann
zwischen Dienstherrn und Beamten geschlossen werden. Der Verbeamtung voraus geht eine mindestens dreijährige Probezeit. Auf die Probezeit können bestimmte Tätigkeiten des Anwärters angerechnet werden. Weniger als ein Jahr darf die Probezeit vor der Verbeamtung jedoch in der Regel nicht betragen.
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