Verbindlichkeit bezeichnet im Bilanz- und Steuerrecht eine dem Grunde und der Höhe nach bekannte Schuld eines Unternehmens gegenüber seinen Gläubigern. Zu den Verbindlichkeiten eines Unternehmens zählen Verpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen, Anleihen, gegenüber Kreditinstituten und verbundenen Unternehmen sowie Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit und aus Steuern. Eine Verbindlichkeit kann neben einer Geldleistung auch eine zu erbringende Dienstleistung oder Sachleistung sein.
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Grundsätzlich ist unter einer Verbindlichkeit eine bestimmte Schuld eines Unternehmens gegenüber anderen zu verstehen. Eine Verbindlichkeit entsteht durch eine gegenseitige Willenserklärung, zum Beispiel durch den Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages, durch die Aufnahme eines Kredites oder durch die Ausstellung eines Wechsels. Die wichtigsten in der Bilanz eines Unternehmens aufgeführten Verbindlichkeiten sind
Sämtliche Schulden (Verbindlichkeiten) eines Unternehmens müssen in der Bilanz ausgewiesen werden. § 246 HGB verlangt die vollständige Passivierung aller am Bilanzstichtag bestehenden Schulden in so weit, wie gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In der Bilanz sind die in der Höhe und Fälligkeit genau bekannten Verbindlichkeiten jedoch von den in der Regel ungewissen Rückstellungen abzugrenzen.
Einzelunternehmen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften ist die Zusammenfassung der Verbindlichkeiten in einem Bilanzposten erlaubt. Ob es sich bei den Verbindlichkeiten um kurz- oder langfristige Verbindlichkeiten handelt, wird ebenso im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt, wie Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und die Absicherung der Verbindlichkeiten durch Grundpfandrechte oder Ähnliches. Die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Verbindlichkeit passiviert werden darf:
Durch die Verbindlichkeit muss eine wirtschaftliche Vermögensbelastung bestehen. Das bedeutet, eine Schuld oder Verbindlichkeit ist nur dann passivierbar, wenn die in der Zukunft zu erwartenden Aufwendungen gleichzeitig abzugsfähige Ausgaben darstellen. Die Schuld muss zudem konkretisiert sein und gegenüber einem Dritten bestehen. Ein weiteres Kriterium ist die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung. Das bedeutet, es müssen wesentlich mehr Gründe für eine Inanspruchnahme aus der Verpflichtung sprechen, als dagegen. Diese Wahrscheinlichkeitsannahme wird auch als objektivierte Mindestwahrscheinlichkeit bezeichnet.
Die Bewertung von Verbindlichkeiten erfolgt nach den Vorgaben des § 253 des HGB mit dem sogenannten Erfüllungsbetrag. Der Erfüllungsbetrag ist bei Anleihen und Darlehen zum Beispiel der vertraglich festgelegte Rückzahlungsbetrag einschließlich Zinszahlungen oder im Fall von offenen Lieferantenrechnungen der Rechnungsbetrag. Verpflichtungen in einer Fremdwährung müssen zum Bilanzstichtag in Euro umgerechnet und ausgewiesen werden.