Die sogenannten besonderen Verbrauchsteuern zählen zu den indirekten Steuern. Verbrauchsteuern werden für den Verbrauch oder Gebrauch einzelner vom Gesetzgeber bestimmter Waren erhoben. Die Verbrauchssteuer muss vom Endverbraucher einer Ware bezahlt werden und belastet damit die Verwendung von Einkommen und Vermögen der Verbraucher. Verbrauchsteuern werden anders als beispielsweise die Umsatzsteuer nur für den tatsächlichen Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben.
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Die Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland kennt eine Vielzahl von indirekten Verbrauchsteuern. Beispiele für auf Bundesebene einheitliche Verbrauchsteuern sind
Eine Verbrauchsteuer wird immer dann erhoben, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuergebiet der Bundesrepublik in den Wirtschaftskreislauf eingeführt und ge- oder verbraucht werden. Verbrauchssteuern entstehen regelmäßig, wenn Waren aus einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden, wenn Waren aus einem Drittland eingeführt und wenn Waren aus dem steuerfreien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten in das Steuergebiet der Bundesrepublik eingeführt werden.
Steuerschuldner der Verbrauchsteuer sind in der Regel der registrierte Empfänger der Waren, derjenige, der die Waren in das Steuergebiet einführt und der letztendliche Bezieher der Waren. Zwar soll die Steuerlast der Verbrauchsteuer grundsätzlich den Verbraucher treffen, aus Gründen der Vereinfachung der Steuerverwaltung werden Verbrauchsteuern in der Regel jedoch beim Handel oder beim Hersteller der Waren erhoben. Hersteller und Handel haben dann die Möglichkeit, die Steuern über den Preis der Ware an die Verbraucher weiterzugeben.
Eine im Steuergebiet der Bundesrepublik auf Waren entrichtete Verbrauchsteuer kann erstattet werden, wenn diese Waren in ein anderes Mitgliedsland der EU weiterbefördert werden. Wenn beispielsweise ein Importeur Whiskey aus den USA importiert, muss er bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuer auf diesen Whiskey bezahlen. Wenn der Whiskey in ein anderes EU-Land weiterverkauft wird, kann der Importeur einen Antrag auf Erstattung der Verbrauchsteuer stellen, damit die Waren nicht zweimal besteuert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Staat Steuervergünstigung bei bestimmten Verbrauchsgütern. Beispielsweise wenn Branntwein nicht für die Herstellung von alkoholischen Getränken, sondern für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, ist der Branntwein von der Steuer befreit.
An der Erhebung von Verbrauchsteuern wird immer wieder Kritik geübt. Beispielsweise führt die vor einigen Jahren als Mineralölsteuer eingeführte Energiesteuer zu einer doppelten Steuerbelastung für die Verbraucher. Die Mineralölkonzerne müssen die Energiesteuer auf Kraftstoffe an den Staat abführen und geben diese Steuerbelastung über den Preis für die Kraftstoffe an die Verbraucher weiter. An den Tankstellen müssen Verbraucher dann zusätzlich die Umsatzsteuer bezahlen, die in diesem Fall auch für den im Preis enthaltenen Betrag der Verbrauchsteuer berechnet wird. Dadurch entsteht eine doppelte Steuerbelastung für Verbraucher. Ähnliches gilt für praktisch alle Verbrauchsteuern.