Verlustrücktrag

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr ein sehr gutes Ergebnis erzielt, durch hohe Investitionen jedoch insgesamt einen Verlust erleidet. Hat das Unternehmen im vorangegangenen Jahr Gewinne erwirtschaftet, können die aktuellen Verluste mit diesen Gewinnen verrechnet werden. Diese rückwirkende Verrechnung wird als Verlustrücktrag bezeichnet. Dadurch kann die Steuerpflicht für das vorangegangene Jahr reduziert werden. Das Unternehmen erhält in diesem Fall eine Steuererstattung durch das Finanzamt. Wann ein Verlustrücktrag möglich ist und wann nicht, ist vom Gesetzgeber streng geregelt.

Gewinn- und Verlustrechnung: Alles was du wissen musst, erfährst du im Billomat-Magazin

Obergrenze und Besonderheiten bei Verlustrückträgen

Bis zum Jahr 2010 durfte eine GmbH Verluste aus der aktuellen Abrechnungsperiode nur bis zu einem Betrag in Höhe von 511.500 EUR ins Vorjahr zurück übertragen. Die Obergrenze für Verlustrückträge wurde durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung ab dem Geschäftsjahr 2013 auf 1 Million Euro angehoben. Verluste, die diese Obergrenze überschreiten, können in den nachfolgenden Jahren mit eventuellen Gewinnen verrechnet werden.

Eine Besonderheit ist, dass eventuelle Verlustrückträge durch das Finanzamt automatisch durchgeführt werden. Unternehmen können dieser Regelung jedoch in der Körperschaftsteuererklärung widersprechen. Dadurch ist es möglich, eventuelle Verluste in das nächste Jahr im Rahmen des sogenannten Verlustvortrages zu verlagern. Wird eine Rückübertragung von Verlusten durchgeführt, erhält das Unternehmen die im vorangegangenen Jahr geleistete Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag entweder ganz oder teilweise wieder erstattet. Ausgenommen von der Rückerstattung ist die Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer ist grundsätzlich keine Rückübertragung von Verlusten in vorangegangene Jahre möglich. Ob eine Rückübertragung oder ein Verlustvortrag für das Unternehmen günstiger ist, ist abhängig von der voraussichtlichen Entwicklung.

Verlustrücktrag im Einkommensteuerrecht

Die Möglichkeit, Verluste in das Vorjahr zurück zu übertragen besteht auch für Privatpersonen. Wenn Verluste nicht ausgeglichen werden können, dürfen sie auch von Privatpersonen [b]bis zu einem Betrag 511.500 Euro bei Einzelveranlagung und bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro bei Zusammenveranlagung in das Vorjahr rückübertragen und mit Gewinnen verrechnet werden. Bei Privatpersonen erfolgt jedoch keine automatische Rückübertragung, sie müssen einen Antrag beim Finanzamt stellen. Ebenso wie Unternehmen haben Privatpersonen die Wahl, ob sie eine Rückübertragung der Verluste oder einen Verlustvortrag wählen. Übersteigen die Verluste die genannten Obergrenzen, besteht die Möglichkeit, sie in die nachfolgenden Jahre zu übertragen und zu verrechnen.

Ähnliche Fragen: