Der Begriff Vermögensgegenstand wird im Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet und bezeichnet ein materielles oder immaterielles Gut, das sowohl selbstständig bewertet wie auch übertragen werden kann. Voraussetzung für die Übertragbarkeit ist, dass ein Kaufmann ein wirtschaftliches Verfügungsrecht über dieses Gut besitzt. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann ebenfalls ein Vermögensgegenstand sein. Im Englischen wird ein Vermögensgegenstand als „asset“ bezeichnet. Im Steuerrecht lautet die Bezeichnung für Vermögensgegenstände Wirtschaftsgüter.
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Ein wesentliches Merkmal für Vermögensgegenstände ist, dass er selbstständig verkehrsfähig ist. Verkehrsfähig bedeutet, dass der Vermögensgegenstand verkauft werden kann. Selbstständig bedeutet, dass der Gegenstand ohne andere Gegenstände verkauft werden kann. Beispielsweise kann ein Unternehmen Formen für Produkte ohne die Maschinen, auf den sie verwendet werden, verkaufen. Ein weiteres Merkmal ist die selbstständige Bewertbarkeit. Der Wert von Autoreifen kann zum Beispiel ohne Berücksichtigung des Fahrzeugwertes bestimmt werden. Die grundlegenden Merkmale für Vermögensgegenstände sind zusammengefasst
Das Vorhandensein eines Vorteils bedeutet, dass der Gegenstand für den Unternehmer einen Nutzen oder einen wirtschaftlichen Wert hat, der über den Bilanzstichtag hinausgeht.
Praktisch alle Gegenstände, die sich in einem Unternehmen befinden und über die der Unternehmer ein Verfügungsrecht hat, zählen zu den Vermögensgegenständen des Unternehmens. Beispiele hierfür sind:
Alle diese Güter können einzeln bewertet und unabhängig von anderen Gütern verkauft werden. Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände sind:
Diese Vermögensgegenstände sind zwar im Gegensatz zu den materiellen Gütern nicht physisch greifbar, sie können dennoch einzeln bewertet und selbstständig veräußert werden. Daher handelt es sich auch hierbei um Vermögensgegenstände. Sonderfälle unter den Vermögensgegenständen sind der Firmen- oder Geschäftswert eines Unternehmens. Im Grunde handelt es sich hierbei nicht um Vermögensgegenstände. Im Handelsgesetzbuch werden sie jedoch als Vermögensgegenstandangesehen.
Wenn die Merkmale für einen Vermögensgegenstand auf ein Wirtschaftsgut zutreffen, dann muss dieser Vermögensgegenstand in der Unternehmensbilanz aktiviert werden. Bilanzierungspflichtig sind neben Maschinen, Anlagen oder Immobilien auch alle vom Unternehmen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster oder Softwareprogramme, sie werden als aktive Posten in die Bilanz aufgenommen. Ausgenommen sind nach § 248 II HGB Kundenlisten, Verlagsrechte oder Drucktitel. Mit welchem Wert ein Vermögensgegenstand in der Bilanz anzusetzen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften in § 255 IIa HGB. Generell sind nur Vermögensgegenstände bilanzierungsfähig, die zum Betriebsvermögen und nicht zum Privatvermögen des Unternehmers gehören.
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