Als Vermögenswert wird ein Gut bezeichnet, dem ein Wert zugeschrieben werden kann. Dieses Gut kann sowohl materiell als auch immateriell sein. Materielle Vermögenswerte sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um fühlbarer, mess- und greifbare Gegenstände handelt. Hierzu zählen die in einem Unternehmen eingesetzten Maschinen und Anlagen. Im Gegensatz dazu sind immaterielle Vermögenswerte nicht greifbar, mess- oder fühlbar. Zum Beispiel Softwareprogramme oder Lizenzen.
Das in § 246 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) beschriebene Vollständigkeitsprinzip bestimmt, dass in der Bilanz eines Unternehmens alle Vermögensgegenstände und Schulden aufgeführt werden müssen, die einem Unternehmen wirtschaftlich zu gerechnet werden können und oder dem Unternehmen rechtlich zu stehen. Durch das Vollständigkeitsprinzip soll verhindert werden, dass die Schulden und das Vermögen eines Unternehmens nur unvollständig bilanziert werden, sodass das sogenannte Gläubigerschutzprinzip verletzt wird. Allerdings werden nicht alle Vermögenswerte in der Bilanz erfasst. Es existieren zahlreiche Ausnahmeregelung für die Bestimmung, ob es sich bei einem Gut um einen Vermögenswert handelt oder nicht. Allgemein sind Vermögenswerte definiert als:
Dabei muss immer sichergestellt werden, dass in der Bilanz keine Vermögenswerte erfasst werden, die nicht dazu verwendet werden können, die Forderungen von Gläubigern zu bedienen. Eine eigene Definition der Vermögenswerte erfolgt im Handelsgesetzbuch nicht.
In der Bilanz eines Unternehmens dürfen nur tatsächliche Vermögenswerte bilanziert werden. Daher ist vor der Bilanzierung zu prüfen, ob ein Vermögensgegenstand einen tatsächlichen Vermögenswert darstellt. Grundlage für diese Klassifizierung sind das Vermögenswertprinzip und das Erwerberfiktionsprinzip.
Das Vermögenswertprinzip ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der die Bewertung nicht aus formal-rechtlichen Gründen, sondern aus wirtschaftlicher Sicht erfolgt. Nach dem Vermögenswertprinzip handelt es sich bei Gegenständen um Vermögenswerte, wenn die Güter einen wirtschaftlich ausnutzbaren Vermögensvorteil für das Unternehmen darstellen. Wenn beispielsweise eine Forderung eines Unternehmens uneinbringlich ist, handelt es sich bei dieser Forderung nicht um einen Vermögensgegenstand, da sie wegen der Uneinbringlichkeit keinen wirtschaftlich ausnutzbaren Vermögensvorteil für das Unternehmen darstellt, obwohl sie dem Unternehmen rechtlich zusteht.
Das Erwerberfiktionsprinzip geht davon aus, dass ein Gut ein Vermögenswert darstellt, wenn das Gut auf einem fiktiven Markt an einen fiktiven Käufer veräußert werden kann. Dieses Prinzip gilt als erfüllt, wenn bei der Fortführung eines Unternehmens ein fremder Dritter dieses Gut im Zuge der Kaufpreisermittlung für das Unternehmen berücksichtigen würde. Das heißt, wenn der Erwerber bereit wäre, für dieses Gut einen Preis zu bezahlen.
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