Die Möglichkeit, Vermögenswirksame Leistungen (VWL) zu erhalten, haben Mitarbeitende durch einen Antrag und den Abschluss eines sogenannten VL-Vertrages mit ihrem Arbeitgeber. Vermögenswirksame Leistungen dienen der gezielten Vermögensbildung und der Sicherung der Altersversorgung. Der Arbeitgeber zahlt das Geld in die vom Mitarbeitenden ausgewählte Anlage ein, wie etwa einen Bausparvertrag oder einen Banksparplan. Darüber hinaus können Arbeitnehmer*innen, abhängig von ihrer Einkommenssituation, staatliche Zuschüsse ergänzend zu den Leistungen ihres Arbeitgebers erhalten.
Die Vermögenswirksame Leistung (VWL) ist eine freiwillige Zusatzleistung, die Arbeitgeber ihren Angestellten gewähren können. Arbeitnehmer*innen haben die Möglichkeit, monatlich bis zu 40 Euro in Form von vermögenswirksamen Leistungen von ihrem Arbeitgeber zu erhalten. Der Höchstbetrag, den Arbeitgeber jährlich zahlen dürfen, beläuft sich auf 480 Euro. Die genaue monatliche Höhe, die der Arbeitgeber zahlt, bleibt seiner Entscheidung überlassen, und es bedarf keiner Verhandlung seitens der Mitarbeitenden. Um in den Genuss dieser zusätzlichen Leistungen zu kommen, müssen Arbeitnehmer*innen ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung über den Abschluss eines geeigneten Sparplans für Vermögenswirksame Leistungen (VWL) vorlegen. Dabei stehen den Mitarbeitenden verschiedene Anlageformen und Sparpläne zur Auswahl.
Diese sind:
In Zeiten niedriger Zinsen lohnen sich Banksparpläne für Arbeitnehmer*innen kaum. Höhere finanzielle Vorteile bieten Bausparverträge und Fondssparpläne. Voraussetzung für die Einzahlung von vermögenswirksamen Leistungen in Fondssparpläne ist, dass diese Sparpläne für die Anlage von VL zugelassen sind.
Um von den finanziellen Vorteilen der Arbeitgeber-Sparbeiträge zu profitieren, müssen Arbeitnehmer*innen zunächst einen Vertrag abschließen, der die Einzahlung von vermögenswirksamen Leistungen ermöglicht. Nach Abschluss dieses Vertrags erfolgt die Antragstellung beim Arbeitgeber. Dieser zahlt dann Geldbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren in den Sparplan ein. Arbeitnehmer*innen haben auch die Möglichkeit, zusätzlich eigenes Geld in den Sparplan zu investieren.
Nach Ablauf dieser Einzahlungsphase folgt ein Jahr der Ruhe, die sogenannte Sperrzeit, während der keine weiteren Beiträge eingezahlt werden können. Nach dem Ende des siebten Jahres haben die Mitarbeitende die Möglichkeit, über den gesamten angesammelten Betrag zu verfügen. Die angesparten Beträge sind nicht zweckgebunden, das bedeutet, sie können nach Belieben verwendet werden.
Nicht alle Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Sie werden darüber hinaus freiwillig vom Arbeitgeber gewährt. Hat der oder die Antragstellende das 16. Lebensjahr vollendet, können diese Berufsgruppen Vermögenswirksame Leistungen (VWL) erhalten:
Von den Leistungen sind Selbstständige grundsätzlich ausgenommen.
Der Staat unterstützt die private Vermögensbildung durch Zuschüsse. Die Frage, ob Arbeitnehmer*innen staatliche Zuschüsse erhalten, hängt hauptsächlich von der Höhe ihres zu versteuernden Einkommens ab. Zu den Fördermöglichkeiten des Staates gehören die Arbeitnehmersparzulage und die Bausparprämie.
Aus steuerlicher Sicht werden Vermögenswirksame Leistungen (VWL) wie Einkommen behandelt. Durch die Beiträge des Arbeitgebers steigt der Bruttoarbeitslohn und muss entsprechend versteuert werden.
Ob Mitarbeitende Anspruch auf die steuerfreie Zulage haben, ist von diesen Bedingungen abhängig:
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