Verrech­nungs­steuer

Die Verrechnungssteuer wird in der Schweiz auf Kapitalerträge, insbesondere Zinsen und Dividenden aus beweglichem Vermögen erhoben. Der Steuersatz für diese auch Zahlstellensteuer bezeichnete Kapitalertragsteuer beträgt in der Schweiz einheitlich 35 %. Sie entspricht der deutschen Kapitalertragssteuer und wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erhoben.

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Erhebung der Verrechnungssteuer durch die Eidgenössische Steuerverwaltung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung entspricht dem Bundesfinanzministerium in Deutschland. Die ESTV ist für die Erhebung der Zahlstellensteuer zuständig. Wie das Bundesfinanzministerium werden alle für die Erhebung erforderlichen Verfügungen und Weisungen sowie Entscheide von der Steuerverwaltung erlassen. Im Rahmen eines sogenannten Kontrollverfahrens ist die Steuerverwaltung dazu berechtigt, die von Steuerschuldner eingereichten Steuererklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

Um dieser Aufgabe vollumfänglich nachkommen zu können, darf die Steuerverwaltung in der Schweiz wie das Bundesfinanzministerium in Deutschland von den Steuerpflichtigen alle für die Steuerbemessung und die Beurteilung der generellen Steuerpflicht erforderlichen Unterlagen und Auskünfte verlangen. Darüber hinaus hat die Eidgenössische Steuerverwaltung wie die deutschen Finanzbehörden das Recht, bei Unternehmen Buchprüfungen durchzuführen.

Für welche Erträge wird die Verrechnungssteuer erhoben?

Die Verrechnungssteuer wird in der Schweiz von Inländern insbesondere für die folgenden Erträge aus beweglichen Vermögen erhoben:

  • Zinsen aus Guthaben bei inländischen Banken und aus Festgeldern
  • Dividenden aus Aktien, GmbH-Beteiligungen oder Genossenschaftsanteilen
  • Ausschüttungen für Anteile an schweizerischen Anlagefonds
  • Gewinne aus inländischen privaten Lotterien, im Wert von über 1.000 Franken
  • Gewinne von mehr als 1.000.000 Franken aus inländischen staatlichen Lotterien
  • Gewinne von mehr als 1.000.000 Franken bei schweizerischen Online-Spielbanken

Darüber hinaus sind Kapitalleistungen aus inländischen, das heißt schweizerischen Lebensversicherungen, Pensionen oder Leibrenten steuerpflichtig. Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer ist beim Eintritt des Versicherungsereignisses Inländer.

Anwendung der Verrechnungssteuer

Die Einführung der Verrechnungssteuer erfolgte bereits im Jahr 1944. Der anfängliche Steuersatz betrug 15 %. Der heute gültige Steuersatz von 35 % wird seit 1976 erhoben. Die Verrechnungssteuer ist grundsätzlich eine vom Steuerpflichtigen zu leistende Steuerzahlung. Abgeführt wird sie jedoch von den Unternehmen oder Banken, bei denen die Erträge angefallen sind. Diese werden in der Schweiz als Auszahlende bezeichnet. Wenn die Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt wurde, erhalten die Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Zahlung der Steuer.

Der Steuerpflichtige muss grundsätzlich dennoch die Verrechnungssteuer in seiner als Deklaration bezeichneten Steuererklärung angeben. In der Schweiz wird die Zahlstellensteuer auf die Steuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet. Falls der Steuerpflichtige insgesamt zu viel Steuern bezahlt hat, erhält er diese von der Eidgenössischen Steuerverwaltung wieder erstattet. Da die Verrechnungssteuer in den meisten Fällen höher ist, als die vom Steuerpflichtigen zu zahlende Einkommensteuer, ergibt sich mit der Deklaration der Zinserträge für die meisten Steuerpflichtigen eine Rückerstattung.

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