Schuldner, die eine Rechnung nicht bis zu dem vorgegebenen Zahlungsziel begleichen, müssen laut §288 BGB von Seiten der Gläubiger mit Verzugszinsen rechnen. Die Höhe der Zinsen orientiert sich am Warenwert, beziehungsweise der Höhe des Ausstandes, so wie dem aktuellen Basiszinssatz. Seinen Wert darf der Verzugszinssatz nur um maximal fünf Prozentpunkte übersteigen. Meist werden die Zinsen erst nach einer Mahnung an den Verbraucher fällig.
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Für Unternehmen ist es ein frustrierender, aber routinierter Vorfall. Eine Ware wird ausgeliefert, eine Dienstleistung durchgeführt und der Schuldner zahlt die Rechnung nicht. Handelt es sich dabei um einen für mehrjährige Nutzung qualifizierten Gegenstand, könnte der Händler nun die Ware pfänden lassen. In der Praxis entscheidet er sich jedoch meist für die Abwicklung über das interne Mahnwesen oder ein Inkassobüro. Dieses versendet eine Zahlungsaufforderung, dann die erste Mahnung. Ab der ersten Mahnung werden in der Regel Verzugszinsen eingefordert.
Die Verzugszinsen sollen einen Teil der Ausfallkosten decken, die dem Gläubiger durch die verzögerte Zahlung entstehen. Eine Mahngebühr kann gleichzeitig erhoben werden, da ein Aufwand entsteht, wenn die Aufgabe an das Mahnwesen übergeben wird und dieses Erinnerungen versendet.
Die Verzugszinsen und ihre Berechnung orientieren sich laut §288 BGB an dem aktuellen Basiszinssatz, der halbjährlich – zum 01. Januar und zum 01. Juli – von der Deutschen Bundesband festgelegt wird. Den korrekten Verzugszins dann zu berechnen, liegt dann in der Verantwortung der Unternehmen.
Die Höhe der Verzugszinsen orientiert sich an der Höhe des Ausstandes, am Basiszinssatz und des intern festgelegten Verzugszinssatzes, der in den Vertragsbedingungen festgeschrieben werden sollte. Der Verzugszinssatz darf laut BGB bis zu 5 Punkte über dem Basiszinssatz liegen. Um das Ganze einmal exemplarisch zu berechnen:
Beträgt der Warenwert
1.000 Euro
der Basiszinssatz
3,62 Prozent
kann der Verzugszinssatz theoretisch bis 8,62 Prozent angesetzt werden
Die Höhe der Verzugszinsen nach Ablauf des ersten Zeitraumes betrüge nach dieser Berechnung also bis zu 86,20 Euro.
Sind zwei Unternehmen an dem Geschäft beteiligt und zahlt das empfangende Unternehmen die Schulden nicht, sind nach §288 BGB bis zu 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz möglich. Bei einer Lieferrechnung von 10.000 Euro entspräche das 1.162 Euro plus Mahngebühren, die der Schuldner dem Gläubiger nun zusätzlich schuldet.
Üblich ist es, den Mahnzins unter dem maximalen Betrag anzusetzen und beispielsweise fest vereinbarte 6,5 Prozent Zinsen zu verlangen.
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Nicht alle Unternehmen arbeiten gern mit Verzugszinsen. Für gewöhnlich sind Händler und Dienstleister auf eine gütliche Einigung mit dem Verbraucher außerdem der Regelungen des BGB aus, die die Chancen erhöht, dass der Kunde noch einmal bestellt und damit Umsatz generiert wird. Das Unternehmen kann dann die Zahlung per Vorkasse verlangen, um auf der sicheren Seite zu sein. Bis zu 3 Mahnungen vor der ersten ernsthaften Konsequenz sind daher keine Seltenheit.
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