In §§ 300 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) ist vorgeschrieben, dass bei der Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss grundsätzlich das Verfahren der Vollkonsolidierung anzuwenden ist. Dabei werden die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens zusammengefasst. Die Vollkonsolidierung ist immer dann anzuwenden, wenn die Muttergesellschaft auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochtergesellschaften einen beherrschenden Einfluss hat. Ein beherrschender Einfluss liegt in der Regel immer dann vor, wenn die Muttergesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte oder die Mehrheit der Kapitalanteile hält.
Jahresabschluss vorbereiten: Was du beachten musst, erfährst du im Billomat-Magazin
Vollkonsolidierung bedeutet, dass, unabhängig davon, ob die Muttergesellschaft 60 % oder 100 % der Stimmrechte oder Kapitalanteile an einer Tochtergesellschaft hält, die Tochtergesellschaft vollständig, das heißt zu 100 % in den Konzernabschluss einbezogen werden muss. Das heißt, dass
aus den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen unabhängig von der Beteiligungshöhe der Muttergesellschaft in den Konzernabschluss aufgenommen werden müssen.
Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien, die sich im Anlagevermögen des Tochterunternehmens befinden, aber auch Darlehen müssen daher bei der Vollkonsolidierung im Konzernabschluss ausgewiesen werden. Zudem gehen die vom Tochterunternehmen erzielten Umsätze in die Gewinn- und Verlust-Rechnung des Konzerns ein. Wenn ein Teil des Vermögens des Tochterunternehmens oder ein Teil der Schulden nicht der Konzernmutter, sondern anderen Gesellschaften zu gerechnet werden müssen, werden diese durch sogenannte Minderheitenanteile im Konzernabschluss berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Minderheitenanteil muss dann erfolgen, wenn die Beteiligung der Konzernmutter an einer Tochtergesellschaft beispielsweise 70 % beträgt und die übrigen 30 % anderen Gesellschaften zuzurechnen sind.
Damit der Jahresabschluss der Konzernmutter und die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen zusammengefasst werden können müssen im Rahmen der Vollkonsolidierung immer eine
erfolgen. Bei der Kapitalkonsolidierung werden beispielsweise die Aktiva und Passiva aus den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochtergesellschaften vollständig aufsummiert. Zudem erfolgt eine Verrechnung der Beteiligungen des Mutterunternehmens mit den Anteilen der Muttergesellschaft am Eigenkapital der einzelnen Tochtergesellschaften. Darüber hinaus werden die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften saldiert. Nach der Eliminierung der Zwischenverluste und Zwischengewinne werden sie anschließend zusammengefasst im Konzernabschluss ausgewiesen. Im gleichen Sinne erfolgt auch eine Konsolidierung der Gewinn- und Verlust-Rechnung des Konzerns. Die anzuwendenden Regeln für die Vollkonsolidierung im Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechen weitestgehend den internationalen Konsolidierungsregeln nach IFRS (International Financial Reporting Standards).
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