Für die Voranmeldung der Umsatzsteuer wird durch die Steuerbehörden ein Voranmeldezeitraum gesetzt, im Rahmen dessen die Umsatzsteuer berechnet wird. Dies kann monatlich, quartalsweise oder jährlich geschehen. An dem Voranmeldezeitraum bemisst sich ebenfalls die Frist der Voranmeldung. Wird diese nicht eingehalten, drohen Unternehmern Bußgelder.
Wie genau geht das eigentlich mit der Umsatzsteuervoranmeldung? Im Billomat Magazin erfährst du es!
Unternehmer, welche eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausüben, müssen die Umsatzsteuer für den vergangenen Abrechnungszeitraum jeweils (im Verhältnis zu dem Geschäftsjahr) voranmelden. Der Voranmeldezeitraum meint die jeweils aktuelle Periode innerhalb der Voranmeldung. Standardisiert wird als Voranmeldezeitraum je ein Monat angenommen. Der normale Voranmeldezeitraum beginnt also am Ersten eines Monats und endet am letzten Tag des gleichen Monats. Mit dem darauffolgenden Ersten beginnt ein neuer Zeitraum. Eine Anmeldung nach Quartalen oder Jahren erfolgt gestaffelt nach der Höhe der im Vorjahr abgeführten Umsatzsteuer. Bei unter 1.000 Euro wird in der Regel nach Jahren angemeldet, der Zeitraum läuft hier demnach vom 01.01. bis zum 31.12. des Kalenderjahres. Zwischen 1.000 und 7.500 Euro Umsatzsteuer pro Geschäftsjahr wird die Steuer quartalsweise vorangemeldet, darüber monatlich. Die Zeiträume sind nach § 18 Abs.2 UStG definiert. Das Wechseln der Intervalle ist nach Absprache häufig möglich.
Die Voranmeldungsintervalle vereinfachen für den Unternehmer die anzumeldenden Steuerzahlungen, da er sich monatlich, quartalsweise oder jährlich an den aktuellen Umsätzen orientieren kann, um für den nächsten Zeitraum vorzuplanen.
Die Umsatzsteuer selbst muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes angemeldet worden sein. Der Unternehmer errechnet die Höhe seiner Vorauszahlung selbst aus den Umsätzen des Vormonats, also dem vergangenen Voranmeldezeitraum. Unternehmer, die jährlich voranmelden, müssen nicht in Vorkasse gehen. Quartalszahler zahlen die vorangemeldete Steuer am Ende des Jahres und lediglich Monatszahler entrichten die Vorauszahlung im auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monat.
Für viele Unternehmer ist diese Frist zu knapp gesetzt. An dieser Stelle kommt die Dauerfristverlängerung ins Spiel. Sie wird einmalig beantragt und versetzt die Frist um einen Monat. Wer also für den Voranmeldezeitraum Januar bis zum 10. Februar voranmelden müsste, muss nun die Vordrucke bis zum 10. März einreichen. Wer den Voranmeldezeitraum des zweiten Quartals bis zum 10. Juli abrechnen müsste, kann sich bis zum 10. August Zeit lassen. Wer jährlich voranmeldet, kann statt zum 10. Januar am 10. Februar die Zahlen einreichen.
Die Umsatzsteuer selbst ist ein Instrument, das der Vereinfachung der Abrechnung dieser variablen Steuerabführung dient. Durch die Unterteilung nach Intervallen lassen sich zudem Fehler in der Buchführung schneller erkennen. Für Unternehmer mit einem Umsatz von unter 22.000 Euro im Jahr ist der Verwaltungsaufwand jedoch oftmals zu hoch. Daher kann eine Umsatzsteuerbefreiung per Kleinunternehmerregelung festgesetzt werden, durch welche der gesamte Prozess der Voranmeldung entfällt. Eine Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, darf jedoch auch nicht eingenommen werden.