Das Vorsichtsprinzip ist eine verpflichtende Bewertungspraktik des Rechnungswesens. Liegen nicht alle aktuellen Zahlen zur Bilanzierung vor, erlaubt die Anwendung des Prinzips eine schlechtere Bewertung der zu erwartenden Umsätze statt einer Höherbewertung. Auch bei der Bewertung von Firmen- und Privatvermögen kommt im Zweifelsfalle aus Gründen des Gläubiger- und Käuferschutzes das Vorsichtsprinzip zum Einsatz.
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Das Vorsichtsprinzip wird unter § 252 Abs. 4 Nr. 1 HGB als legitimes Werkzeug in der Bilanzierung gesetzlich verankert. Um das Vorsichtsprinzip anzuwenden, orientieren sich Buchhalter an Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip. Ziel der Bilanzierung unter Zuhilfenahme dieser Prinzipien ist es, Unternehmenszahlen im Zweifelsfalle schlechter auszuweisen. Dies beugt einer Überbewertung vor, welche zu Verschuldung oder Nachteilen für Gläubiger, Investoren und Partner führen würde.
Um nach dem Vorsichtsprinzip zu handeln, kommen mit dem Realisations- und dem Imparitätsprinzip zwei weitere Grundsätze des Rechnungswesens zum Einsatz.
Das Vorsichtsprinzip darf jedoch nicht in einem Rahmen angewendet werden, welcher die realen Zahlen soweit verfälscht, dass ein komplett verändertes Bild der Unternehmenswerte entsteht. Die willkürliche Ausnutzung der Bilanzierungsinstrumente ist demnach ausgeschlossen, wenn nicht mehr tatsächliche Gründe für die Annahme der Verluste in ausstehenden Geschäften bestehen, als Gründe dagegen sprechen. Im Jahr 2009 wurde die Wirksamkeit der Prinzipien durch das Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes stark eingeschränkt. Die aktuelle Rechtslage ist so definiert, dass das Vorsichtsprinzip angewendet werden muss, um eine Höherbelastung der Jahresergebnisse auszuschließen. Extremsituationen durch Spekulation, Zahlungsausfall und andere Risikofaktoren, dürfen nicht einberechnet werden.
Alle Unternehmen, die dem HGB unterliegen, müssen nach dem Vorsichtsprinzip bilanzieren. Beabsichtigt eine Kapitalgesellschaft, von dem Prinzip abzurücken und sich selbst höher als zu niedrig zu bewerten, muss dazu eine schriftliche Erklärung dem Jahresabschluss beiliegen und der Einfluss der Abweichung gesondert dargestellt werden.