Vorsichtsprinzip

Das Vorsichtsprinzip ist eine verpflichtende Bewertungspraktik des Rechnungswesens. Liegen nicht alle aktuellen Zahlen zur Bilanzierung vor, erlaubt die Anwendung des Prinzips eine schlechtere Bewertung der zu erwartenden Umsätze statt einer Höherbewertung. Auch bei der Bewertung von Firmen- und Privatvermögen kommt im Zweifelsfalle aus Gründen des Gläubiger- und Käuferschutzes das Vorsichtsprinzip zum Einsatz.

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Definition und Anwendung des Vorsichtsprinzips

Das Vorsichtsprinzip wird unter § 252 Abs. 4 Nr. 1 HGB als legitimes Werkzeug in der Bilanzierung gesetzlich verankert. Um das Vorsichtsprinzip anzuwenden, orientieren sich Buchhalter an Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip. Ziel der Bilanzierung unter Zuhilfenahme dieser Prinzipien ist es, Unternehmenszahlen im Zweifelsfalle schlechter auszuweisen. Dies beugt einer Überbewertung vor, welche zu Verschuldung oder Nachteilen für Gläubiger, Investoren und Partner führen würde.

Was besagt das Imparitäts- und Realisationsprinzip?

Um nach dem Vorsichtsprinzip zu handeln, kommen mit dem Realisations- und dem Imparitätsprinzip zwei weitere Grundsätze des Rechnungswesens zum Einsatz.

  • Realisationsprinzip: Das Realisationsprinzip dient nach gültigem deutschen Recht dem Gläubigerschutz und bezieht sich nach § 252 Abs.1 Nr. 4 Hs.2 HGB auf die Gewinne des Jahresabschlusses. Das Prinzip besagt, dass Gewinne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlusstag bereits realisiert wurden. Zugleich werden Ausgaben erfasst, wenn ihre korrespondierenden Erträge bereits vereinnahmt wurden. Ausstände werden dadurch vom Jahresabschluss ausgeschlossen.
  • Imparitätsprinzip: Unter § 252 Abs.1 Nr. 4 Hs.1 HGB wird auch das Imparitätsprinzip definiert, welches besagt, dass vorhersehbare und unrealisierte Risiken und Verluste im Abschluss berücksichtigt werden müssen, nicht jedoch nicht realisierte Gewinne. Dadurch sinken zwar die im Abschluss errechneten Zahlen des Unternehmens, der reale Wert vermindert sich jedoch nicht. Werden beiden Prinzipien angewandt, entsteht ein ausbalanciertes Verhältnis erwarteter Gewinne und Verluste, das Unternehmen Rückstellungen für drohende Verluste bilden lässt.

Vorsichtsprinzip

Pflicht zum und Abweichungen von dem Einhalten des Vorsichtsprinzips

Das Vorsichtsprinzip darf jedoch nicht in einem Rahmen angewendet werden, welcher die realen Zahlen soweit verfälscht, dass ein komplett verändertes Bild der Unternehmenswerte entsteht. Die willkürliche Ausnutzung der Bilanzierungsinstrumente ist demnach ausgeschlossen, wenn nicht mehr tatsächliche Gründe für die Annahme der Verluste in ausstehenden Geschäften bestehen, als Gründe dagegen sprechen. Im Jahr 2009 wurde die Wirksamkeit der Prinzipien durch das Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes stark eingeschränkt. Die aktuelle Rechtslage ist so definiert, dass das Vorsichtsprinzip angewendet werden muss, um eine Höherbelastung der Jahresergebnisse auszuschließen. Extremsituationen durch Spekulation, Zahlungsausfall und andere Risikofaktoren, dürfen nicht einberechnet werden.

Alle Unternehmen, die dem HGB unterliegen, müssen nach dem Vorsichtsprinzip bilanzieren. Beabsichtigt eine Kapitalgesellschaft, von dem Prinzip abzurücken und sich selbst höher als zu niedrig zu bewerten, muss dazu eine schriftliche Erklärung dem Jahresabschluss beiliegen und der Einfluss der Abweichung gesondert dargestellt werden.