Der Vorsorgeaufwand bezeichnet und umfasst bestimmte Versicherungsbeiträge für die private oder gesetzliche Alters-, Kranken- und Pflegevorsorge. Das Einkommensteuerrecht definiert den Vorsorgeaufwand als die Sonderausgaben in Form von Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen oder privaten Alters-, Kranken- und Pflegevorsorge. Unterschieden wird dabei seit einer Gesetzesnovellierung im Jahr 2005 zwischen der Basisversorgung und den sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die im Rahmen des Vorsorgeaufwand geleisteten Beiträge sind in weiten Teilen bei der Einkommenssteuer abzugsfähig.
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Unter der Basisversorgung fasst der Gesetzgeber alle Beiträge an die
zusammen. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden in § 10 I Nr. 2a EStG (Einkommensteuergesetz) definiert und umfassen folgende Beiträge:
Hierbei ist zu beachten, dass Risikoversicherungen nur zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gezählt werden und abzugsfähig sind, wenn sie nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen oder als Kapitallebensversicherung oder Leibrentenversicherung vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und die erste Beitragszahlung bis zu diesem Datum erfolgt ist.
Der Vorsorgeaufwand für das Alter ist nach § 10 IV EStG bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro abzugsfähig. Bei der Basisversorgung waren im Jahr 2005 maximal 60 Prozent der Beiträge und höchstens 60 Prozent von 20 Prozent aus 20.000 Euro bei einzelveranlagten und 40.000 Euro bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen abzugsfähig. Hiervon wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherung abgezogen. Seit der Neuregelung im Jahr 2005 steigt der abzugsfähige Prozentsatz gleichmäßig von 60 Prozent in 2005 auf 100 Prozent in Jahr 2025. Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, gelten gesonderte Vorschriften.
Beiträge für eine private und gesetzliche Krankenversicherung und für die gesetzliche Pflegeversicherung sind in ihrer tatsächlich geleisteten Höhe abzugsfähig, auch wenn die Beiträge die Obergrenzen von 1.900 Euro und 2.800 übersteigen. Die Beiträge für eine Riesterrente sind nach § 10a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die dadurch erreichte Steuerersparnis höher ist als die Zulage vom Staat.
Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen worden, werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer noch bis zu 88 % der Beitragshöhe berücksichtigt. Es empfiehlt sich, alle beruflichen Versicherungen, die privat getragen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen. Dies ist beispielsweise für Berufs-Haftpflichtversicherungen und berufliche Rechtsschutzversicherungen in Anlage N der Steuererklärung möglich.
Grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer abzugsfähig sind alle Beiträge zu Versicherungen, die keinen Vorsorgecharakter haben. Hierzu zählen alle Sachversicherungen wie Hausrat-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherungen sowie Beiträge zu Direktversicherungen, die der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen dienen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind bereits steuerlich begünstigte Beiträge an Pensionsfonds und Pensionskassen.