Vorsorgeaufwendung

Zur Vorsorgeaufwendung zählen Beiträge zu Versicherungen mit einem Vorsorgecharakter, die der Alters-, Kranken- und Pflegevorsorge dienen.

Allgemein sind Vorsorgeaufwendungen alle Ausgaben, mit denen für die Zukunft vorgesorgt wird. Hierzu zählen die Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherungen und weitere Versicherungen. Die Versicherungsbeiträge sind zum Teil in voller Höhe, zum Teil bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Einkommenssteuer abzugsfähig und steuermindernd wirksam. Die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung sind in ihrer tatsächlich geleisteten Höhe und unbegrenzt als sogenannte Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkommenssteuer absetzbar.

Arten der Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen werden unterteilt in

  • Altersvorsorgeaufwendungen
  • Basis Kranken- und Pflegepflichtversicherung
  • sonstigen Vorsorgeaufwendungen
  • Zusatzversorgung

Zur Altersvorsorge und Zusatzvorsorge zählen in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung, die Riester-Rente und die private, kapitalgedeckte sogenannte Rürup-Rente. Unter sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen die Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherungen und private Lebensversicherungen nach altem Recht, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Beiträge für Versorgungseinrichtungen, die für verschiedene Berufsgruppen wie Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte oder Notare zuständig sind, werden ebenfalls den Vorsorgeaufwendungen zugerechnet. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Beiträge für diese Versorgungseinrichtungen ist, dass sie Leistungen erbringen, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.

Nicht abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

Versicherungsbeiträge für Versicherungen, die nicht der Vorsorge dienen und bestimmte Vorsorgeaufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und sind nicht steuerlich mindern wirksam. Hierzu zählen

  • Sachversicherungen wie Hausrat-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherungen
  • Beträge für Direktversicherungen
  • Beiträge für steuerlich geförderte Pensionskassen und Pensionsfonds

Obergrenzen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen für das Alter sind nur bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig. Der abzugsfähige Höchstbetrag wurde im Jahr 2015 an den Höchstbetrag für die Knappschaftsrentenversicherung gekoppelt. Die von den Versicherten geleisteten Beiträge wirken sich zu 84 % steuermindernd aus. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten andere Obergrenzen. Die Obergrenze liegen bei 1.900 Euro, wenn der Versicherte Beihilfen oder steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhält. Ist dies nicht der Fall, liegt die Obergrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei 2.800 Euro.

Die Beiträge für eine private und gesetzliche Krankenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden vom Finanzamt in ihrer tatsächlichen Höhe bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn die geleisteten Beiträge die Höchstbeträge von 1.900 Euro und 2.800 übersteigen.

Bei den meisten Versicherten wird der für die Vorsorgeaufwendungen vorgesehene Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorgeaufwendungen voll ausgeschöpft. Das bedeutet, dass die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in diesen Fällen keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung haben und nicht steuermindernd wirksam sind. Nur, wenn die Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro nicht mit den Beiträgen zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft werden, bleibt den Steuerpflichtigen ein Spielraum für den steuermindernden Abzug anderer Versicherungsbeiträge.