Die Vorsteuer ist eine Steuerart, die ausschließlich die Unternehmen in ihrer klassischen Geschäftstätigkeit betrifft. Es handelt sich um die Steuer, die für den Unternehmer anfällt, wenn er im Rahmen seines Einkaufs Lieferungen oder Leistungen anderer Art bezieht. Die Steuerform darf nicht mit der Mehrwertsteuer verwechselt werden, die ihrerseits den Endverbraucher betrifft. Beträge werden daher auf den entsprechenden Rechnungen separat ausgewiesen und sind beim Kauf zusammen mit dem Preis für eine Ware oder Dienstleistung direkt an den entsprechenden Lieferanten zu bezahlen. Sowohl die Vorgänge rund um die Vor- als auch die Mehrwertsteuer werden einheitlich im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
Für den Laien sind die ganzen Steuerarten schwer zu differenzieren. Deshalb erklären wir im Billomat Magazin den Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer.
Die Vorsteuer bezeichnet die Umsatzsteuer, die Unternehmen in ihren Rechnungen an Lieferanten oder Dienstleister bezahlen. Unternehmen bezahlen sie an den Rechnungssteller aus, die auf der Lieferanten- oder Dienstleisterrechnung als Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer ausgewiesen und im Rechnungsendbetrag enthalten ist. Im Zuge dieses Vorgangs wird aus der Umsatzsteuer in der Rechnung die Vorsteuer, die das Finanzamt dem steuerpflichtigen Unternehmer erstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit Umsatzsteuerschuld.
Dem Grunde nach bezeichnen Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer dieselbe Steuerart und den gleichen Steuerbetrag. Der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer liegt alleine in der Perspektive und im Vorgang. Die erste der beiden Steuern, die durch das leistende Unternehmen erhoben wird, verwandelt sich beim gewerblichen Empfänger zur zweiten. Der Umsatzsteuerbetrag steht auf der Ausgangsrechnung im Vorgang des Verkaufs oder der Leistung, während die Vorsteuer auf der Eingangsrechnung beim Einkauf steht.
Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Kurzübersicht
Vor- und Mehrwertsteuer für den Verbraucher beziehungsweise den Unternehmer werden bei einem Kauf in gleicher Weise auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Erst im Nachhinein wird der Unterschied zwischen diesen beiden Umsatzsteuerarten deutlich: Der private Endverbraucher zahlt immer den Preis sowie die anteilig berechnete Steuer als Gesamtsumme, die er mit dem Kauf komplett an den Verkäufer übergibt. Anders verhält es sich beim unternehmerischen Kauf: Für den Unternehmer ist die Vorsteuer ein sogenannter durchlaufender Posten. Das bedeutet, dass diese Steuerart bei betrieblich verursachten Ausgaben nur temporär übernommen und dann beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Begriff des Vorsteuerüberhangs. Er kommt durch die Tatsache zustande, dass ein Unternehmen im Einkauf Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen bezieht und gleichzeitig seinen Endkunden Mehrwertsteuer auf angebotene Waren oder Dienstleistungen berechnet.
Für den korrekten Vorsteuerabzug ermittelt der Unternehmer zunächst die Summe der an die Kunden berechneten Mehrwertsteuer und der selbst an andere Unternehmen gezahlten Beträge. Die korrekte Höhe berechnet sich anschließend aus der Differenz, also dem Steuerplus. Übersteigt die Mehrwertsteuer- die Vorsteuersumme, muss dieser Betrag natürlich entsprechend an das Finanzamt abgeführt werden.
Tipp zum Weiterlesen: In diesem Lexikonbeitrag verraten wir Dir, wie die Umsatzsteuer berechnet wird.
Jedes Unternehmen, das steuerpflichtig ist, muss Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Nur wer Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt, kann auch gezahlte Vorsteuer geltend machen. Die Regelungen zu Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer sind im Umsatzsteuergesetz in § 1 UStG genau festgelegt. Demnach unterliegen die folgenden Umsätze der Umsatzsteuerpflicht beim Rechnungssteller, beziehungsweise der Vorsteuer beim Rechnungsempfänger:
Unternehmen können nicht immer die Umsatzsteuer in Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern als Vorsteuer behandeln. Denn nur die Umsatzsteuer in abzugsfähigen Betriebsausgaben kann als solche eine Steuer geltend gemacht werden. Daher müssen Unternehmen unterscheiden, welche Ausgaben vorsteuerabzugsberechtigt sind und welche nicht. Die gezahlte Umsatzsteuer von folgenden Ausgaben kann nicht als Vorsteuer behandelt werden:
Sie entsteht immer dann, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer eine Rechnung durch einen Lieferanten oder Dienstleister erhält, der für seine Leistung Umsatzsteuer erhebt. In der Folge entsteht die Steuer grundsätzlich, wenn eine Lieferung oder Leistung mit Umsatzsteuerpflicht belegt ist und der Empfänger zugleich ein steuerpflichtiger Unternehmer ist. Dabei gilt die Steuerpflicht laut Umsatzsteuergesetz grundsätzlich für jedes Unternehmen, das seine betriebliche Tätigkeit innerhalb Deutschland gegen Entgelt ausführt. Zum Entstehen der Vorsteuer tragen somit zwei zentrale Kriterien bei:
Die Vorsteuer entsteht immer dann nicht, wenn der Lieferant oder Dienstleister keine Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer hat oder wenn der Empfänger nicht steuerpflichtig ist. Das Umsatzsteuergesetz gibt grundsätzlich zwei Situationen vor, für die die Steuerpflicht entfällt:
Die Steuer entfällt immer dann, wenn der umsatzsteuerpflichtige Lieferant oder Dienstleister keine Umsatzsteuer erheben muss, weil das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung gewährt. Das Umsatzsteuergesetz listet in §4 UStG auf, welche Lieferungen und sonstige Leistungen von Umsatzsteuer befreit sind und somit auch keine Vorsteuer verursachen:
Unternehmen, deren Umsätze genau festgelegte Höchstgrenzen unterschreiten, können die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Hierfür müssen sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Status als Kleinunternehmer befreit den Betrieb von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben. In der Folge müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug erhalten sie jedoch keine Vorsteuer.
Die Vorsteuer entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung auf beiden Seiten:
Ein Schreinereibetrieb kauft im April 2020 bei einem Sägewerk Buchenholzbretter im Wert von 2.000 Euro. Das Sägewerk schickt der Schreinerei eine Rechnung in Höhe von 2.380 Euro. Die Rechnung enthält 19% Umsatzsteuer in Höhe von 380 Euro, die bei der Schreinerei als Vorsteuer entsteht. Zwei Wochen später liefert die Schreinerei fünfzehn Schreibtische aus Buchenholz an eine Elektronikfirma. Der Nettowert der Schreibtische beträgt 3.000 Euro, auf den die Schreinerei 570 Euro Umsatzsteuer aufschlägt. Durch die Einnahme entsteht für die Schreinerei eine Steuerschuld in Höhe von 570 Euro, von der sie die gezahlte Vorsteuer aus der Rechnung des Sägewerks abzieht. Somit verbleibt eine Reststeuerschuld von 190 Euro für die Schreinerei, die sie bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem Finanzamt erklärt und bezahlt.
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