Der Begriff Vorsteuerabzug bezeichnet das Recht eines Unternehmers, von seiner Umsatzsteuerschuld die sogenannte Vorsteuer abzuziehen. Der Begriff entstammt dem Umsatzsteuergesetz (§§ 15, 15a UStG). Die Umsatzsteuerschuld kann gegenüber Vorunternehmern, Zollstellen oder Finanzämtern bestehen. Wirtschaftsgüter und Leistungen im Unternehmensbereich lassen sich durch den Abzug der Vorsteuer von einem anderen Unternehmer frei von der Umsatzsteuerbelastung erwerben. Somit verbleibt ausschließlich die Umsatzsteuer für die Leistungsabgabe an den Verbraucher.
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Wichtig ist, dass nur Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche steuerfreie Leistungen beziehen können, erhalten eine Steuervergütung. Damit der Vorsteuerabzug erfolgen kann, muss die Rechnung allen Anforderungen des §§ 14 ff. UStG genügen.
Jeder Unternehmer hat für die von ihm erbrachten Leistungen eine Umsatzsteuer zu entrichten. Deshalb kann der Abzug der Vorsteuer so interpretiert werden, dass nur die eigene, zusätzliche Wertschöpfung des Unternehmens der Umsatzsteuer unterliegt. Die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ geht auf diese Betrachtung zurück.
Kleinunternehmen nach §19 des Umsatzsteuergesetzes bilden eine Ausnahme, denn sie brauchen bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer (Vergleiche hierzu auch den Lexikoneintrag zum Umsatzsteuersatz) ausweisen. Dadurch besteht auch nicht die Möglichkeit des Abzugs der Vorsteuer.
Die von Kleinunternehmen ausgestellte Rechnung wird Kleinunternehmer-Rechnung genannt. Wichtig ist dabei, dass das Unternehmen bei der Rechnungsstellung darauf achtet, auf sein Sonderrecht hinzuweisen. Dafür reichen in der Regel Sätze wie „Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ oder “ Die Kleinunternehmerregelung wird angewandt. Nach § 19 Abs. 1 UStG enthält diese Rechnung keine Umsatzsteuer“.
Als Kleinunternehmen gelten alle Unternehmen die im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen und im Vorjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 22.000€ nicht überschritten haben.
Auch normale Unternehmen, die keine Kleinunternehmer sind, können nicht in allen Fällen einen Vorsteuerabzug ausführen. Folgende Kriterien schließen einen Vorsteuerabzug aus:
Unternehmen, die ausschließlich Einnahmen erzielen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Zu umsatzsteuerbefreiten Einnahmen gehören neben vielen weiteren laut § 4 UStG zum Beispiel Umsätze aus folgenden Tätigkeiten:
Damit Unternehmer ihr Recht auf den Vorsteuerabzug geltend machen können, muss der Steuerbetrag durch eine ordnungsmäßige Rechnung belegt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließlich auf einen Beleg zu gründen ist, der den Anforderungen an eine fehlerfreie Rechnungsstellung laut § 14 UStG entspricht. Zu den Anforderungen gehören neben den vollständigen Rechnungsangaben auch die Erfüllung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)
Damit sich der Vorsteuerabzug auf ein korrektes Dokument bezieht, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
Laut der GoBD müssen Rechnungen folgende Eigenschaften aufweisen, damit das Recht auf Vorsteuerabzug gewahrt bleibt:
Gegenstände und Leistungen, die Unternehmer für ihren Privatgebrauch erwerben, können nicht in die betrieblichen Ausgaben aufgenommen werden. Aus diesem Grund kann auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
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