Ein Vorsteuerüberhang entsteht immer dann, wenn die von einem Unternehmen in einer Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern, beispielsweise für den Wareneinkauf, höher sind als die durch Verkäufe eingenommenen Umsatzsteuern. Der Vorsteuerüberhang wird dem Unternehmen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet.
Ziel eines jeden Unternehmens ist es, einen möglichst hohen Gewinn zu erwirtschaften. Beispielsweise in dem Waren zu einem höheren Preis verkauft werden, als das Unternehmen selbst dafür bezahlt hat. In diesem Fall erwirtschaftet das Unternehmen einen Mehrwert. Auf diesen Mehrwert wird die Umsatzsteuer erhoben, die an das Finanzamt abgeführt werden muss. Da die Umsatzsteuer immer nur auf den Mehrwert erhoben wird, wird sie auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Berechnet wird der Mehrwert anhand einer einfachen Formel:
Wenn das Ergebnis dieser Berechnung positiv ist, das heißt, wenn der Nettoverkaufspreis größer ist als der Nettoeinkaufspreis entsteht ein Mehrwert. Ergibt sich aus der Berechnung ein negatives Ergebnis, wurde kein Mehrwert geschaffen. In diesem Fall ist die Vorsteuer (Umsatzsteuer), die das Unternehmen auf den Einkaufspreis bezahlen musste, größer als die Umsatzsteuer, die es mit dem Verkauf einnimmt. Dadurch entsteht ein Vorsteuerüberhang. Für das Unternehmen stellt der Vorsteuerüberhang eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Der Überhang wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet.
Wenn die Umsatzsteuereinnahmen durch den Verkauf höher sind, als die vom Unternehmen beim Einkauf gezahlten Vorsteuern, entsteht eine sogenannte Zahllast. Die Zahllast ist für das Unternehmen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt und muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Ein Möbelhaus kauft zu Beginn eines Monats neue Ausstellungsmöbel im Wert von 100.000 Euro netto. Der Hersteller berechnet hierfür eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % = 19.000 Euro, die vom Möbelhaus bezahlt werden müssen. Im Laufe des Monats kann das Möbelhaus jedoch nur Möbel im Wert von 10.000 Euro an seine Kunden verkaufen. Für diese Verkäufe nimmt das Möbelhaus Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 Euro (10.000 Euro x 19 %) ein. Daraus ergibt sich ein Vorsteuerüberhang in Höhe von 17.100 Euro (19.000 Euro – 1.900 Euro). Dieser Vorsteuerüberhang wird vom Möbelhaus bei der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben und vom Finanzamt erstattet.
Wenn der Möbelhändler im folgenden Monat alle weiteren Möbel verkaufen kann, entsteht eine Zahllast, wenn er keine weiteren Möbel einkauft und für diese Einkäufe Vorsteuern bezahlt. Die für diese Möbel bezahlten Vorsteuern wurden schon vom Finanzamt erstattet und können nicht noch einmal verrechnet werden.