Eine Wechselbürgschaft, das sogenannte Wechselaval, ist eine schriftliche Verpflichtungserklärung eines Dritten, für die Verbindlichkeiten eines Bezogenen, des sogenannten Avalakzept, des Wechselausstellers oder des Indossanten aus einem Wechsel einzustehen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind in Art. 30 ff. des Wechselgesetzes (WG) festgelegt.
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Gemäß den Bestimmungen des Art. 31 WG muss die Bürgschaftserklärung direkt auf dem Wechsel oder auf einem Anhang zum Wechsel dem sogenannten Alonge erfolgen. Die Bürgschaftserklärung muss durch die Worte „per Aval„, „als Bürge“ oder eine den Sinn nach gleichbedeutende Formulierung vermerkt werden. Die Bürgschaftserklärung muss zudem vom Wechselbürgen unterschrieben werden. Nach Art. 32,1 und 47,1 WG haftet der Wechselbürge durch seine Bürgschaft wie derjenige, für den er seine Bürgschaft abgegeben hat, als Gesamtschuldner.
Wechselbürgschaften zählen zu den in § 773, 1 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definierten sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaften. Wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommen kann, kann der Bürge bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sofort vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Das heißt, der Bürge ist sofort zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Schuldners verpflichtet und haftet gegebenenfalls mit seinem privaten Vermögen für dessen Schulden. Bei einer Einlösung des Wechsels, das heißt, wenn der Wechsel bezahlt wird, erhält der Bürge nach Art. 32,3 WG gegenüber demjenigen, für den er die Wechselbürgschaft abgegeben hat, alle Rechte aus der Wechselurkunde.
Wechselbürgschaften werden allgemein bereits abgeschlossen, bevor ein Wechsel ausgestellt wird. Durch die Wechselbürgschaft soll die Bonität des Ausstellers verbessert werden, wenn zu befürchten ist, dass die Bonität für die Akzeptanz des Wechsels nicht ausreicht. Als Wechselbürgen treten in der Regel Banken auf, die für die Abgabe der Bürgschaft eine Provision verlangen. Je geringer die Bonität des Wechselausstellers ist, umso höher ist die Provision, die die Bank für die Abgabe der Wechselbürgschaft verlangt. Allerdings ziehen Banken hier eine Grenze und übernehmen keine Bürgschaft, wenn die Bonität zu schlecht ist.
Wechselbürgschaften werden in Deutschland nur noch selten ausgestellt. Grund hierfür ist, dass die Bürgschaft ein Zeichen dafür sein kann, dass der Aussteller seinen Verpflichtungen wahrscheinlich nicht nachkommen wird. Nur durch die Bankbürgschaft wird die Zahlung des Wechsels abgesichert. Eine gewisse Bedeutung haben Wechsel und Wechselbürgschaften heute nur noch als sogenannter Bankaval im internationalen Handelsverkehr.
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