Weihnachtsgeld zählt wie Urlaubsgeld oder eine Gewinnbeteiligung zu den sogenannten Sonderzahlungen. Sonderzahlungen sind alle Zahlungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu den normalen Lohn- und Gehaltszahlungen erhalten. In der Regel wird Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung vom Arbeitgeber ausgezahlt, um auf diesem Weg die Anerkennung für die im Laufe des Jahres erbrachte Arbeitsleistung zu zeigen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit der Lohn- und Gehaltszahlung für den November. Eine andere Bezeichnung für Weihnachtsgeld ist Weihnachtsgratifikation.
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Für die Höhe des Weihnachtsgeldes gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Höhe der Auszahlung ist entweder Verhandlungssache zwischen den Tarifparteien, oder eine Entscheidung des Arbeitgebers. Je nach Arbeitgeber oder tarifvertraglicher Vereinbarung wird ein fester Betrag unabhängig vom Grundeinkommen ausbezahlt oder die Höhe des Weihnachtsgeldes ist ein bestimmter Prozentsatz des Grundgehaltes. Beispielsweise 50 % oder in seltenen Fällen auch 100 %.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Das heißt sie haben auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld. Wenn der Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation bezahlt, geschieht dies in der Regel auf freiwilliger Basis. In diesem Fall wird die Höhe im Arbeitsvertrag festgelegt. Beispielsweise als ein bestimmter Prozentsatz vom durchschnittlichen Gehalt oder als fester Betrag. Wenn die Zahlung einer Sonderzahlung zu Weihnachten im Arbeitsvertrag geregelt wird, wird diese Vereinbarung in aller Regel durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt ergänzt. Der Freiwilligkeitsvorbehalt ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Zahlung beispielsweise in wirtschaftlich schlechten Zeiten, aussetzen.
Grundsätzlich gilt hier, dass, wenn die Weihnachtsgratifikation über einen Zeitraum von drei Jahren regelmäßig bezahlt wurde, ab dem vierten Jahr ein Anspruch auf Zahlung für die Arbeitnehmer entsteht. Grund hierfür ist, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die regelmäßige Zahlung eingestellt haben und diese auch zukünftig erwarten können. Durch den Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung umgehen.
Die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation kann auch in einem Tarifvertrag festgelegt werden. Ist dies der Fall und der Arbeitnehmer hast sich zur Einhaltung des Tarifvertrages verpflichtet, muss er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weihnachtsgeld ausbezahlen. Die Höhe des Weihnachtsgeldbetrages wird dann ebenfalls im Tarifvertrag festgelegt.
Weihnachtsgeld muss ebenso wie das Gehalt oder der Lohn versteuert werden. Ebenso müssen die Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- Kranken- und Arbeitslosenversicherung für die Weihnachtsgratifikation berechnet und anteilig von Arbeitnehmern und Arbeitgeber bezahlt werden.
Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die zum Jahresende gewährt wird. Als Sonderzahlung unterliegt das „13. Gehalt“ der Besteuerung. Wie alle anderen Einmalzahlungen wird zur Ermittlung des Steuerbetrags die Jahreslohnsteuertabelle herangezogen. Die Art der Berechnung des Steuerbetrags für Sonderzahlungen hat zur Folge, dass die Steuerbelastung des Weihnachtsgeldes verhältnismäßig hoch ausfällt.
Das Steuerrecht schlägt das Weihnachtsgeld – anders als die regulären Lohnzahlungen – den sogenannten sonstigen Bezügen zu. Zu dieser besonderen Form des Einkommens von Arbeitnehmern und Angestellten gehören neben Einmalzahlungen auch sämtliche Lohnzahlungen, die nicht regelmäßig ausgezahlt werden. Grundsätzlich zählen alle Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeiter und Angestellten, die nicht zum laufenden Lohn gehören und die sich auf einen bestimmten Zeitabschnitt abseits des regulären Zeitraums der Lohnzahlungen beziehen, zu den sonstigen Bezügen. Neben dem Weihnachtsgeld gehören zum Beispiel das Urlaubsgeld, aber auch Abfindungen, Tantiemen und Zuwendungen aus bestimmten Anlässen zu den sonstigen Bezügen, die steuerlich anders behandelt werden als die regulären Gehaltszahlungen.
Die Berechnung der Steuer für Weihnachtsgeld folgt einer anderen Regelung als die Berechnung regelmäßiger Lohnsteuer und führt daher zu einem anderen Ergebnis in der Steuerbelastung dieser Sonderzahlung. Für die Berechnung der Lohnsteuer zieht der Arbeitgeber den gesamten Arbeitslohn seines Mitarbeiters heran, den er diesem bis zum Ende des laufenden Jahres auszahlen wird. Die darauf entfallende Jahreslohnsteuer verteilt der Arbeitgeber auf die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis im Abrechnungsjahr besteht. Den ermittelten Steuerbetrag zieht er vom Monatsgehalt ab, um den Rest an seinen Mitarbeiter als regelmäßiges Gehalt auszubezahlen. Zur Ermittlung des Weihnachtsgeldes errechnet der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn, der sich aus dem Gehalt zuzüglich der Sonderzahlung ergibt. Aus dieser Gesamtsumme ermittelt er den Steuersatz sowie den Steuerbetrag, der für das gesamte Jahr anfällt. Nun ermittelt er die Differenz zwischen diesem Steuerbetrag und dem Jahressteuerbetrag, der sich bei regulärer Gehaltszahlung ergibt. Die Differenz der beiden Jahressteuerbeträge ergibt den Steuerbetrag, der für das Weihnachtsgeld anfällt.
Grundsätzlich fällt die Steuer für die Weihnachtsgratifikation ebenso wie für sonstige Bezüge zum Zeitpunkt des Zuflusses an. Das bedeutet, dass die Steuer mit der Auszahlung des Weihnachtsgeldes zusammenfällt. Erfolgt die Auszahlung für das Jahr 2020 erst im Januar 2021, wird die Steuer im Januar fällig. Erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn für Dezember 2020 zusammen mit dem Weihnachtsgeld am 2. oder 3. Januar 2021, unterliegt die laufende Gehaltszahlung der Besteuerung des Jahres 2020. Das Weihnachtsgeld hingegen ist der Lohnabrechnung 2021 zuzuschlagen.
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