Weltabschluss

Als Weltabschluss wird der Jahresabschluss eines Konzerns bezeichnet, bei dem neben allen inländischen Konzernunternehmen auch die Konzernunternehmen einbezogen werden, deren Sitz sich im Ausland befindet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Regelungen in (Handelsgesetzbuch). Grundlage für diese gesetzlichen Regelungen bildete die Umsetzung der sogenannten 7. EG-Richtlinie in deutsches Recht. Die 7. EG-Richtlinie wurde im Juni 1983 verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Dezember 1985 im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG). Seit dem 1. Januar 1990 sind Konzerne zur Umsetzung dieser Vorschriften verpflichtet. Eine freiwillige Berücksichtigung war in den Vorjahren bereits möglich. Eine andere Bezeichnung für Weltabschluss ist Weltbilanz oder Weltabschlussbilanz.

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Welchem Zweck dient der Weltabschluss?

Ein Konzern bildet mit allen zugehörigen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit. Als ein rechtlich einheitliches Unternehmen ist ein Konzern im Bezug auf den Konzernabschluss anzusehen. Mit dem Konzernabschluss werden somit grundsätzlich die gleichen Ziele wie mit dem Jahresabschluss für ein Einzelunternehmen verfolgt. Das heißt, mit dem Konzernabschluss sollen die tatsächlichen Verhältnisse des Konzerns im Bezug auf die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage dargestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle inländischen und ausländischen Konzernunternehmen in den Weltabschluss mit einbezogen werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur möglich, wenn ein sogenanntes Einbeziehungsverbot oder ein Einbeziehungswahlrecht gemäß den Vorschriften in den § und besteht.

Probleme bei der Erstellung der Weltabschlussbilanz

Wenn die ausländischen Konzernunternehmen in den sogenannten Konsolidierungskreis für die Erstellung des Weltabschluss einbezogen werden, können sich gegenüber der Aufstellung eines auf die inländischen Konzernunternehmen beschränkten Konzernabschlusses verschiedene Probleme ergeben. Insbesondere entsprechen die für ausländische Unternehmen zu erstellenden Einzelabschlüsse häufig nicht den im Inland geltenden Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB). Das bedeutet, dass die ausländischen Einzelabschlüsse gemäß den Bilanz- und Bewertungsnormen in den § und , die für das inländische Mutterunternehmen gelten, angepasst werden. Dazu müssen Umbewertungen und Umgliederungen vorgenommen werden. Der sich daraus ergebende Abschluss muss dann noch in die nationale Währung, das heißt, bei deutschen Konzernen in den Euro, umgerechnet werden. Allerdings gibt es beispielsweise für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen EU-Staaten keine gesetzlichen Vorgaben, wie diese Umrechnung erfolgen muss.

Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände ausländischer Konzernunternehmen erfolgt daher mit verschiedenen Berechnungsmethoden. Gebräuchlich sind die

  • Stichtagsmethode
  • Fristigkeitsmethode – Current-noncurrent-method
  • Geldcharaktermethode – Monetarynonmonetary-method
  • Zeitbezugsmethode – Temporal-principle-method

Je nachdem, welche Umrechnungsmethode verwendet wird, werden die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie die Forderungen, die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital der Konzernunternehmen mit unterschiedlichen Wechselkursen für den Weltabschluss umgerechnet. Möglich sind beispielsweise Kurse zu einem bestimmten Stichtag und historische Kurse.

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