Werbungskosten sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die für die Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Im § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) werden Aufwendungen, die zur Erwerbung, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen aus einer nicht selbstständigen Arbeit erforderlich sind, als Werbungskosten definiert. Diese Aufwendungen werden von dem mit einer nicht selbstständigen Arbeit erzielten Einkommen abgezogen und führen zu einer Minderung der Steuerlast bei der Steuererklärung.
Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen – aber welche? Das erfährst du im Billomat Magazin.
Zu den Werbungskosten zählen alle Ausgaben, die notwendig sind, um ein Einkommen zu erzielen. Beispiele für Kosten, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können sind Ausgaben für:
Nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind in der Steuererklärung zum Beispiel entgangene Einnahmen, eingesparte Aufwendungen und die eigene Arbeitsleistung.
Die Erstellung der Steuererklärung stellt aufgrund der umfangreichen Steuergesetze hohe Anforderungen an Steuerpflichtige. Wer einen Steuerberater mit der Steuererklärung beauftragt, muss die Kosten hierfür tragen, kann jedoch einen Teil davon von der Steuer absetzen. Denn der Fiskus erkennt diejenigen Kosten für den Steuerberater, die durch Lohn oder Gehalt veranlasst sind, als Werbungskosten an. Dahingegen müssen die Steuerberaterkosten, die sich auf den privaten Bereich der Steuererklärung beziehen, vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Abzüge getragen werden. Dazu gehören zum Beispiel der Hauptvordruck oder die Anlage Kind.
Arbeitnehmer und Angestellte nutzen ihr privates Telefon und Smartphone zwar in erster Linie für private Gespräche. Andererseits erkennt der Fiskus jedoch an, dass die privaten Geräte auch für berufliche Gespräche eingesetzt werden. Daher können Steuerpflichtige einen Teil ihrer Ausgaben für Telefon und Smartphone als Werbungskosten geltend machen. Dabei sind die Kosten in einen privat und einen beruflich bedingten Anteil aufzuteilen. Da die Aufteilung in der Regel nicht belegt werden kann, erkennen die Finanzbehörden einen pauschalen Anteil an den Telefonkosten in Höhe von 20 Prozent an. Zugleich darf der beruflich bedingte Anteil einen Betrag von 20 Euro pro Monat, bzw. 240 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, ihre Ausgaben, die im Rahmen eines Umzugs entstehen und durch Belege nachgewiesen werden können, als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wechsel des Wohnorts notwendig war, um die berufliche Tätigkeit auszuführen oder zu behalten. Die Notwendigkeit für einen Umzug aus beruflichen Gründen ist gegeben, wenn eine neue Stelle in einem anderen Ort angetreten wird oder wenn die bisherige beruflich bedingte Fahrzeit mehr als eine Stunde täglich betrug und durch den Umzug verringert wurde. Hier erfährst Du, wie Du Umzugskosten von der Steuer absetzen musst.
Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer, der eine nicht selbstständige Arbeitstätigkeit ausübt, die dafür entstehenden Kosten vom seinem zu versteuernden Einkommen abziehen.
Um die Steuerfestsetzung zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag eingeführt. Der auch als Werbungskostenpauschale bezeichnete Arbeitnehmerpauschbetrag zählt zu den pauschalen Werbungskosten, die jedem Arbeitnehmer gewährt werden. Vom Einkommen jedes Arbeitnehmers wird nach § 19 EStG bei der Steuerfestsetzung grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 1.000 Euro vorgenommen.
Nach § 9a Nr. 1 EStG erfolgt dieser Abzug, ohne dass ein Nachweis über die tatsächliche Höhe der entstandenen Kosten erfolgen muss. Das bedeutet, selbst wenn die tatsächlichen Aufwendungen weit unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen oder keine Ausgaben erforderlich gewesen sind, wird der gesamte Pauschalbetrag abgezogen.
Grundsätzlich rechnet das Finanzamt die Werbungskostenpauschale der Person des Steuerpflichtigen zu. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer die Pauschale nur einmal pro Jahr in Anspruch nehmen kann. In der Folge berücksichtigt das Finanzamt die Werbungskostenpauschale auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen eines Steuerpflichtigen nur einmalig pro Jahr.
Steuerpflichtige, die während des Abrechnungsjahres Lohnersatzleistungen, beispielsweise in Form von Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhalten haben, können die Werbungskostenpauschale nicht oder nicht in vollem Umfang von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen. Denn die Lohnersatzleistungen werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Dabei zieht das Finanzamt die Werbungskostenpauschale von den Lohnersatzleistungen ab.
Liegen die Werbungskosten im Einzelfall über der 1.000 Euro Grenze und sollen diese in voller Höhe abgezogen werden, müssen die Aufwendungen in geeigneter Weise durch Rechnungen oder andere Belege nachgewiesen werden. Bei Ehepaaren erfolgt eine getrennte Ermittlung des Einkommens und ein getrennter Abzug der tatsächlichen Kosten oder des Arbeitnehmerpauschbetrages. Diese Regelung gilt auch für zusammen veranlagte Ehepartner.
Verschiedene Geräte und Materialien werden nicht nur für berufliche Zwecke, sondern oft auch privat genutzt. Das weiß auch der Gesetzgeber. Wenn die private Mitbenutzung „von ganz untergeordneter Bedeutung“ ist, ist sie steuerlich unschädlich. Im Laufe der Jahre wurde von den Finanzgerichten für die private Mitbenutzung eine Grenze bei 10 % gezogen. Bis dahin wird von einer untergeordneten Bedeutung der privaten Nutzung ausgegangen. Ausschlaggebend bei den Werbungskosten ist hierbei die relative Nutzung im Vergleich der privaten zur beruflichen Nutzung.
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