Wertaufholung bedeutet, dass der Buchwert von Vermögensgegenstand eines Unternehmens in der Bilanz gegenüber dem Wertansatz in der vorhergehenden Bilanz nach oben korrigiert wird. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich zur Wertaufholung verpflichtet, wenn die entsprechenden Gründe vorliegen. Für Kapitalgesellschaft, beispielsweise Aktiengesellschaften oder GmbHs, besteht ein handelsrechtlich vorgeschriebenes sogenanntes Wertaufholungsgebot. Unternehmen mit einer anderen Rechtsform (Einzelkaufleute, OHG und (KG) haben dagegen ein Wertaufholungswahlrecht. Sie können wählen, ob Sie den Wert von Vermögensgegenständen unter bestimmten Voraussetzungen nach oben korrigieren, oder ob sie die ursprüngliche Bewertung beibehalten.
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Eine Erhöhung des Buchwertes von Vermögensgegenständen muss bei bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Beispielsweise wenn sich der Wert eines Vermögensgegenstandes erhöht, ohne dass sich die Substanz des Vermögensgegenstandes oder dessen Wesensart geändert hat. Ein Beispiel sind Immobilien, die im Laufe der Zeit an Wert gewinnen. Die Substanz und die Wesensart des Vermögensgegenstandes ändert sich hierbei nicht. Voraussetzung für die Wertaufholung ist immer, dass die Wertsteigerung dauerhaft ist.
Eine Wertaufholung ist erforderlich, wenn außerplanmäßige Abschreibungen aus früheren Perioden korrigiert werden müssen, weil die Gründe für diese erhöhten Abschreibungen nicht mehr gegeben sind. Die sogenannten Zuschreibungen dürfen dann jedoch gemäß den Bestimmungen in § 253 HGB die vorgegebenen handelsrechtlichen Wertobergrenzen nicht überschreiten. In § 6 I EStG ist darüber hinaus vorgeschrieben, dass alle Wirtschaftsgüter, die bereits zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, in den folgenden Geschäftsjahren mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angesetzt werden müssen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der Vermögensgegenstand zu einem niedrigeren Teilwert angesetzt werden kann.
Ein Beispiel: Ein Immobilienunternehmen hat ein älteres Wohnhaus gekauft. Nach dem Kauf wird festgestellt, dass das Gebäude aufwendig saniert werden muss und für mehrere Jahre nicht bestimmungsgemäß vermietet werden kann. Das Wohngebäude wird daher außerplanmäßig abgeschrieben. Nach drei Jahren sind die Sanierungsarbeiten abgeschlossen. Damit sind die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen und das Unternehmen muss eine Wertaufholung für das Gebäude vornehmen.
Für Unternehmen bedeutet das Wertaufholungsgebot, dass bei erfolgten Teilwertabschreibungen jährlich zum Bilanzstichtag geprüft werden muss, ob die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen weiterhin vorliegen und dem Finanzamt die Beibehaltung des niedrigeren Wertansatzes gegebenenfalls nachgewiesen werden muss.
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