Wertberichtigung

Im Jahresabschluss eines Unternehmens müssen das Anlage- und das Umlaufvermögen objektiv bewertet werden. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zählen zum Umlaufvermögen und müssen gemäß den Grundsätzen der kaufmännischen Vorsicht im Hinblick auf Ihre Werthaltigkeit überprüft werden. Forderungen, bei denen kein Zweifel daran besteht, das sie tatsächlich dem Unternehmen zufließen werden, bedürfen im Zuge der Bewertung keiner gesonderten Behandlung und werden in voller Höhe dem Vermögen des Unternehmens zugerechnet. Zweifelhafte Forderungen, bei denen die sogenannte Eindringlichkeit infrage steht, werden mit einem geringeren, als ihrem tatsächlichen Wert in die Bilanz eingestellt. Entsprechend den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) muss hierbei das Niedrigstwertprinzip angewendet werden. Die daraus resultierende Wertberichtigung ist gewissermaßen eine Rückstellung für eventuell in der Zukunft eintretende Forderungsausfälle.

Muss bei den Forderungen des Unternehmens eine Wertberichtigung vorgenommen werden, können zwei unterschiedliche Verfahren angewendet werden. Forderungen können im Rahmen einer Pauschalwertberichtigung in ihrer Gesamtheit korrigiert werden oder das Unternehmen korrigiert einzelne Forderungen mit der sogenannten Einzelwertberichtigung.

Die Arten der Wertberichtigung

Wertberichtigung
Die Wertberichtigung kann man in Pauschalwertberichtigung und Einzelwertberichtigung aufteilen.

Die Pauschalwertberichtigung

Bei der Pauschalwertberichtigung werden mehrere Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft ist, zusammengefasst, bewertet und gegebenenfalls berichtigt. Vor der Pauschalwertberichtigung müssen die unzweifelhaften Forderungen wie Forderungen, die versichert sind, aufrechenbare Forderungen oder Forderungen, die bereits im Rahmen einer Einzelwertberichtigung korrigiert wurden, aus dem Gesamtbestand der Forderungen herausgerechnet werden. Die nach der Bereinigung verbliebenenen Forderungen werden anschließend korrigiert. Hierbei ist zu beachten, dass ab einer Pauschalwertberichtigung in Höhe von mehr als 1 % gegebenenfalls bei einer Betriebsprüfung Nachweise, zum Beispiel Erfahrungswerte aus vorangegangenen Geschäftsjahren, für die Notwendigkeit der Korrekturhöhe vorgelegt werden müssen.

Die Einzelwertberichtigung

Im Rahmen der Einzelwertberichtigung wird jede Forderung des Unternehmens einzeln im Hinblick auf das Ausfallrisiko bewertet. Forderungen, die als uneinbringlich anzusehen sind, werden in voller Höhe zu 100% abgeschrieben. Das bedeutet, das Unternehmen verzichtet auf die Forderung. Dennoch besteht der Anspruch gegenüber dem Schuldner weiterhin. Durch eine Umbuchung der als uneinbringlich angesehen Forderungen kann im Zuge der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung die bereits abgeführte Umsatzsteuer rückerstattet werden. Für Forderungen, die nur zum Teil ausfallgefährdet sind, werden entsprechende Korrekturbuchungen vorgenommen.

Das Forderungsmanagement eines Unternehmens sollte es jedoch nicht bei einer einmal jährlich vorgenommenen Überprüfung und gegebenenfalls Wertberichtigung der Forderungen bewenden lassen. Eine regelmäßige Überprüfung und Wertberichtigung der Außenstände bietet mehrere Vorteile. Zweifelhafte Forderungen können direkt an die Buchhaltung weitergeleitet und eine Wertberichtigung vorgenommen werden. Dadurch ist eine objektivere Einschätzung des Unternehmensvermögens möglich und nicht zuletzt vermindern unterjährige Berichtigungen den Arbeits- und Zeitaufwand bei der Wertberichtigung für den Jahresabschluss.

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