Der Wiederbeschaffungswert eines Wirtschaftsgutes entspricht dem Wert, der für eine Neuanschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes in der Zukunft aufgewendet werden muss. Maschinen und Anlagen werden von einem Unternehmen in der Regel über mehrere Jahre genutzt, bevor sie durch neue Maschinen und Anlagen ersetzt werden. Unternehmer sollten daher bereits bei der Anschaffung wissen, was vergleichbare Maschinen und Anlagen in der Zukunft kosten werden, um zum gegebenen Zeitpunkt das entsprechende Kapital zur Verfügung zu haben.
Die Wiederbeschaffungswerte für Wirtschaftsgüter sind von mehreren Faktoren abhängig, die vom Unternehmen nicht oder nur in geringem Maße beeinflusst werden können. Zu den Einflussfaktoren zählen
Im Allgemeinen steigen die Preise für Waren und Güter im Laufe der Jahre. [b]Einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte bietet daher die Verzinsung des aktuellen Kaufpreises mit der Inflationsrate. Ebenso können technologische Entwicklungen einen erheblichen Einfluss auf den zukünftigen Preis für Maschinen und Anlagen haben. So kann eine Maschine in der Zukunft günstiger oder teurer sein, als zum jetzigen Zeitpunkt. Ein Beispiel hierfür sind Computer, die in den vergangenen Jahren trotz steigender Leistung immer günstiger geworden sind. Nicht zuletzt muss auch der Restwert einer Maschine berücksichtigt werden. Selbst wenn eine Maschine am Ende der Nutzungsdauer unbrauchbar geworden ist, hat sie zumindest noch einen Schrottwert.
Die Kosten für die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes werden in der Kostenrechnung eines Unternehmens der kalkulatorischen Abschreibung zugrunde gelegt. Von sogenannten Tageswerten wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn bei der kalkulatorischen Abschreibung nicht die Kosten einer zukünftigen Neuanschaffung, sondern die Kosten zum Zeitpunkt der Berechnung verwendet werden.
Werden die Wiederbeschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut als Grundlage für die Bestimmung der zukünftigen Kostenhöhe verwendet, führt dies in der Regel zu mehreren Problemen. So ist beispielsweise die genaue Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel nicht bekannt. Darüber hinaus unterstellt dieser Ansatz, dass ein Vermögensgegenstand zu einem zukünftigen Zeitpunkt in unveränderter Form wiederbeschafft werden kann. Dies ist insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern, die über viele Jahre im Unternehmen genutzt werden aufgrund der technologischen Entwicklung allerdings nicht realistisch dun führt oft zu falschen Annahmen.
Die Wiederbeschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut dienen in der Handelsbilanz als ein Anhaltspunkt zur Ermittlung des sogenannten beizulegenden Wertes gemäß § 253 III, IV HGB. Der beizulegende Wert ergibt sich durch das sogenannte Niedrigstwertprinzip für Vermögensgegenstände und ist die potenzielle Wertuntergrenze eines Vermögenswertes. Dieses Prinzip ist anzuwenden, um die Ausweisung von Scheingewinnen in der Bilanz zu vermeiden.