Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten und stimmt im Regelfall mit dem Kalenderjahr überein. Ausnahmen von dieser Regelung sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Wirtschaftsjahr endet nach 12 Monaten mit dem Bilanzstichtag, an dem oder für den der Jahresabschluss zu erstellen ist. Andere gebräuchliche Bezeichnungen für das Wirtschaftsjahr sind Geschäftsjahr, Fiskaljahr oder Vereinsjahr. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Wirtschaftsjahr finden sich im § 242 des Handelsgesetzbuches (HGB), und im § 4a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und gelten für Unternehmen jeder Rechtsform, Organisationen und Vereine gleichermaßen.

Was ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr?

In § 240 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuches ist vorgeschrieben, dass ein Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen muss. Nicht zwingend vorgeschrieben ist jedoch, dass das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss, auch wenn dies bei der Mehrzahl der Unternehmen tatsächlich der Fall ist. Demnach kann je nach Branche auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt werden. So ist es für einzelne Unternehmen möglich, zum Beispiel saisonale Besonderheiten in ihrer Branche besser zur erfassen. Häufig ist dies bei landwirtschaftlichen Betrieben sinnvoll.

Gründe für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr sind zum Beispiel

  • die Anpassung an Dauerschuldverhältnisse
  • die Anpassung an das Wirtschaftsjahr einer im Ausland ansässigen Konzernmutter
  • saisonal bedingte Anpassungen – z. B. Weihnachtsgeschäfte
  • witterungsbedingte Anpassungen – z. B. bei Sportvereinen und Forstbetrieben.
  • die Ausnutzung wiederkehrender Stillstandszeiten durch Inventuren, Wartungs- und Reparaturarbeiten

Wirtschaftsjahr

Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass ein einmal gewähltes Geschäftsjahr, unabhängig davon, ob es mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder davon abweicht, beibehalten werden muss. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Grundsatz der sogenannten formellen Bilanzkontinuität des Steuerrechts. Muss dennoch vom gewählten Geschäftsjahr abgewichen werden, ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes hierzu unbedingt erforderlich.

Was ist das Rumpfgeschäftsjahr?

In den seltensten Fällen wird ein Unternehmen genau zum 1. Januar eines Jahres gegründet oder nimmt an diesem Tag seine Geschäftstätigkeit auf. Meist wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres, also unterjährig gegründet. Wenn ein Unternehmen beispielsweise am 1. Juli gegründet wird, würde das 12-monatige Geschäftsjahr folglich bis zum 30. Juni des Folgejahres dauern. Soll dieses vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahr nicht beibehalten werden, sondern in der Zukunft mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, dann ist das erste Geschäftsjahr ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr, das in diesem Beispiel vom 1. Juli bis zum 31. Dezember dauert. Zum 31. Dezember wird das Rumpfgeschäftsjahr wie ein normales Wirtschaftsjahr mit dem Jahresabschluss beendet. Diese Handhabung ist im Vorfeld mit dem Finanzamt abzustimmen und von diesem zu genehmigen.