Ein Wirtschaftsprüfer ist hauptsächlich für die Prüfung von Jahresabschlüssen und die abschließende Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Durchführung und das Ergebnis seiner Prüfungen zuständig. Der Umfang der Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers ist in § 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) bestimmt. Hinzu kommen die Tätigkeiten als Sachverständiger, die Steuerberatung und in Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die uneigennützige und treuhänderische Verwaltung von Vermögens- und Rechtsinteressen.
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Die Kernaufgabe eines Wirtschaftsprüfers ist die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten, Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten bei Wirtschaftsunternehmen, die mindestens eines der folgende Kriterien erfüllen:
Bei Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, jedoch eine gewisse Größe hinsichtlich Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl überschreiten, kann die Prüfung durch einen vereidigten Buchprüfer erfolgen. Zu den Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers im Bereich der Prüfung gehören weiterhin Sonderprüfungen wie zum Beispiel Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Gründungs- und Verschmelzungsprüfungen, Prüfungen der Kreditwürdigkeit und sogenannte Due Diligence-Prüfungen.
Die Unternehmensberatung ist ein weiteres Aufgabengebiet eines Wirtschaftsprüfers. Wirtschaftsprüfer können und dürfen Unternehmer bei allen unternehmerischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten.
Bei Übernahmen und dem Zusammenschluss zweier Unternehmen werden Wirtschaftsprüfer häufig als Gutachter oder Sachverständige für die finanzielle Bewertung tätig. Die Ermittlung einer angemessenen Abfindung für einen aus einem Unternehmen ausscheidenden Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich eines Wirtschaftsprüfers.
Aufgrund seiner Ausbildung kann ein Wirtschaftsprüfer Unternehmen auch in Steuerangelegenheiten beraten und ist berechtigt, seine Mandanten gegenüber den Finanzbehörden und vor Finanzgerichten zu vertreten. Zudem ist ein Wirtschaftsprüfer befugt, in Angelegenheiten, die mit seinen Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zu übernehmen.
Grundlage für diese Tätigkeit ist die Vereidigung des Wirtschaftsprüfers. Im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung ist er berechtigt, zum Beispiel die Vermögensverwaltung, die Konkursverwaltung oder die Verwaltung eines Nachlasses einschließlich der Testamentsvollstreckung zu übernehmen.
Mit der Ausübung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers sind verschiedene Berufspflichten verbunden, die in der WPO festgelegt sind. Zu den Pflichten und Voraussetzungen für die Ausübung gehören
Dies bedeutet, dass nicht nur an die fachliche Qualifikation eines Wirtschaftsprüfer, sondern in besonderem Maße auch an die persönliche Eignung, hohe Anforderungen gestellt werden. Bevor ein Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er nach Abschluss seiner Ausbildung auch einen Berufseid ablegen. Die genaue Formulierung ist in §17 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) festgelegt. Hier schwört der zukünftige Wirtschaftsprüfer, dass er sich an die oben genannten Pflichten hält. Durch den Berufseid soll die Integrität des Wirtschaftsprüfers gesichert werden.
Um als Wirtschaftsprüfer zugelassen zu werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Neben den fachlichen Anforderungen gemäß § 8 und § 9 WPO – ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer und mindestens drei Jahre Prüfungstätigkeit – sind bestimmte persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählen körperliche und geistige Gesundheit, ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis ohne strafrechtliche Verurteilungen und keine weiteren Umstände, die einer ordnungsmäßigen Ausübung des Berufes entgegenstehen.
Um als Wirtschaftsprüfer zugelassen zu werden, schreibt die Wirtschaftsprüferordnung in § 5 WiPrO ein Zulassungs und Prüfungsverfahren durch die Wirtschaftsprüferkammer vor.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem der anerkannten Bereiche. Dazu gehört ein Studium in einem der folgenden Fachbereiche:
Auch ein Studium der Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkten wie Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht erfüllt die Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung.
Eine Zulassung zur Prüfung kann auch ohne Hochschulstudium erfolgen.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WiPrO ermöglicht eine Zulassung nach mindestens zehnjähriger und bewährter Tätigkeit als Beschäftigter bei einem Arbeitgeber in den folgenden Bereichen:
Darüber hinaus legt § 8 Abs. 2 Nr. 2 WiPrO fest, dass die Zulassung zur Prüfung nach fünf Jahren Tätigkeit im Beruf als vereidigter Buchprüfer oder als Steuerberater erfolgen kann.
Wer zum Wirtschaftsprüferexamen zugelassen wird, legt seine Prüfung vor einer Prüfungskommission ab. Die Prüfung ist in eine schriftliche und mündliche Prüfungseinheit aufgeteilt. Alle Bewerber müssen dieselben Anforderungen erfüllen.
Steuerberater in der Prüfung
Wer eine Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder bereits als Steuerberater gearbeitet hat, kann die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer in verkürzter Form ablegen. Für diese Prüflinge entfallen die schriftliche und mündliche Prüfung im Fach Steuerrecht.
Vereidigte Buchprüfer in der Prüfung
Auch für vereidigte Buchprüfer gilt eine verkürzte Form im Examen zum Wirtschaftsprüfer. Für sie entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Fach angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie in allen jenen Bereichen, die im Buchprüferexamen bereits geprüft wurden. Dazu gehören Teilbereiche im wirtschaftlichen Prüfungswesen, in der Unternehmensbewertung, im Berufsrecht und im Wirtschaftsrecht. Vereidigte Buchprüfer, die zugleich Steuerberater sind, müssen zudem keine Prüfung im Steuerrecht ablegen. Wenn sie zugleich Rechtsanwälte sind, entfällt die Prüfung im Wirtschaftsrecht.
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