Bei einem Zahlungseingang handelt es sich um die Begleichung einer ausstehenden Forderung in Form einer Barzahlung oder einer Überweisung auf ein bestimmtes Konto.
Sobald das Geld beim Begünstigten durch die genannten Wege eingegangen ist, gilt die einst bestehende Forderung als „ausgeglichen“. Ist der aus einer Forderung entstandene Zahlungseingang bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nachvollziehbar oder zweifelhaft, muss dieser entweder in vollem Umfang abgeschrieben oder korrigiert werden.
Rechnung nach Zahlungseingang schreiben: Ob das möglich ist, erfährst du im Billomat-Magazin
Ein Zahlungseingang kann seitens des Unternehmens erst dann erwartet werden, wenn dieses eine Lieferung und/oder seine Dienstleistung in vollem Umfang erbracht hat.
Als fester Bestandteil des Rechnungswesens ist der Eingang einer Zahlung ein wesentliches Element im Rahmen der Buchführung.
Zahlungseingänge müssen von einem Unternehmen nachweisbar und darüber hinaus eindeutig nachvollziehbar sein. Der zuvor ausgestellte Brutto-Rechnungsbetrag muss sich mit der erhaltenen Zahlung decken. Abweichungen jedweder Art sind gesondert nachzuweisen und bei Bedarf, zum Beispiel bei einer Revision, lückenlos erklärbar sein.
Zur eindeutigen Identifikation eines Zahlungseingangs dienen in der Regel:
Trifft eine Zahlung ohne Rechnung – die diesem Eingang einer Zahlung zu Grunde liegt – ein, kann das verschiedene Gründe haben. So könnte das Unternehmen verpasst haben eine entsprechende Rechnung auszustellen. Die Rechnung kann aber auch auf dem Postweg verschwunden sein, oder aus organisatorischen Gründen nicht vor dem Eingang der Zahlung versendet werden. Häufig gibt es die Befürchtung, dass die Ausstellung einer Rechnung nach dem Zahlungseingang nicht mehr erlaubt sei.
Richtig ist aber: Es besteht in Deutschland kein Gesetz, dass den Rechnungsaussteller dazu verpflichtet die Rechnung vor dem Zahlungseingang auszustellen.
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