In Zahlungsverzug gerät ein zur Leistung einer Zahlung verpflichteter Schuldner, wenn er die erfüllbare Verpflichtung zur Leistung rechtswidrig und schuldhaft verzögert oder seiner Zahlungsverpflichtung insgesamt nicht nachkommt.
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Die wichtigste Grundvoraussetzung für den Zahlungsverzug ist das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung und, dass dieser Anspruch fällig ist. Weitere Voraussetzungen sind in den §§ 280, 286 des BGB geregelt. Dies sind:
Gläubiger und Schuldner können Zahlungstermine grundsätzlich frei vereinbaren. Sie sind an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für den Fall, dass zwischen Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung erfolgt ist, in 271 Abs. 1 sinngemäß vor, dass in den Fällen, wenn der Zeitpunkt der Leistung nicht bestimmt wird und auch nicht aus den Umständen abgeleitet werden kann, der Gläubiger die Leistung vom Schuldner sofort verlangen kann, und, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Leistung sofort nachkommen kann. Aus diesem Grund ist eine Geldschuld immer dann sofort fällig, wenn keine abweichende Fälligkeitsvereinbarung vertraglich vereinbart wurde.
Wenn ein Schuldner trotz der Fälligkeit eine Geldschuld nicht zahlen kann oder will, kann der Gläubiger den Schuldner mahnen. Bei einer Mahnung handelt es sich um eine einseitige und empfangsbedürftige Aufforderung zur Zahlung an den Schuldner. Grundsätzlich ist eine Mahnung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Eine Mahnung daher per E-Mail, telefonisch oder durch sogenanntes schlüssiges Handeln erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, eine Mahnung immer schriftlich auf dem Postweg erfolgen. Es ist nur eine Mahnung erforderlich, um den Gläubiger in Zahlungsverzug zu setzen.
In bestimmten Fällen ist die Zustellung einer Mahnung nicht erforderlich, damit ein Schuldner in Zahlungsverzug gesetzt wird. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn für die Erbringung der Leistung nach dem Kalender eine Zeit bestimmt worden ist. Die Bestimmung kann dabei ein konkretes Datum oder eine Kalenderwoche sein. Weiterhin ist keine Mahnung erforderlich, wenn der zugrunde liegenden Leistung ein Ereignis vorausgeht und zum Beispiel durch die Angabe “ Zahlung 14 Tage nach Lieferung“ eine angemessene Zeit für die Erbringung der Leistung bestimmt wird und der Zahlungstermin nach dem Geländer berechnet werden kann.
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Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen. Die Höhe der Verzugszinsen ist im BGB gegenüber Verbrauchern auf 5 Prozent und gegenüber Unternehmen auf maximal 9 Prozent über dem Basiszinssatz begrenzt. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli von der Bundesbank festgelegt.
Zudem hat der Gläubiger bei Zahlungsverzug einen Anspruch auf Ersatz für den sogenannten Verzugsschaden. Hierzu gehören gegebenenfalls höhere Zinsen, wenn beispielsweise eine Zwischenfinanzierung durch eine Bank erforderlich gewesen ist, sowie die Kosten für die Mahnung. Darüber hinaus können Unternehmen von Schuldnern, die keine Verbraucher sind, eine sogenannte Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen.
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