Zeitliche Abgrenzung

In einem Unternehmen können nicht alle Geschäftsvorfälle ausschließlich einer bestimmten Periode zugerechnet werden. Aufwendungen und Erträge müssen daher gegebenenfalls zeitlich abgegrenzt werden, um eine periodengerechte und vergleichbare Erfolgsermittlung für ein Unternehmen durchführen zu können. Eine zeitliche Abgrenzung wird auch in der Kostenrechnung und der Buchhaltung durchgeführt. Andere gebräuchliche Bezeichnungen für die zeitliche Abgrenzung sind: periodengerechte Abgrenzung, Periodenabgrenzung, Jahresabgrenzung und Periodisierungsprinzip.

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Vorschriften des HGB zur zeitlichen Abgrenzung von Geschäftsvorfällen

Zeitliche Abgrenzung

Im § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist bestimmt, dass Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahrs im Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung ist dabei unabhängig vom den tatsächlichen Zeitpunkten der betreffenden Zahlungen. Die zeitliche Abgrenzung erfolgt bei den Bilanzposten Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) und passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP). Die Buchungen werden allgemein als Abgrenzungsbuchungen bezeichnet. Die Periodenabgrenzung oder zeitliche Abgrenzung ist daher ein wesentliches Merkmal der Bilanzierung und unterscheidet die Bilanz von einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Kapitalflussrechnung.

Zeitliche Abgrenzung bei bilanzierenden Unternehmen

Die Periodenabgrenzung ist eine Grundvoraussetzung für die Erstellung eines Jahresabschlusses mit korrekten und mit den Vorjahren vergleichbaren Gewinnen oder Verlusten (Vergleiche hierzu den Beitrag zu Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)). Es können jedoch nicht alle Geschäftsvorfälle einer bestimmten Zeitperiode zugeordnet werden. Darüber hinaus ist das Datum der Verursachung eines Aufwandes oder Ertrags oft verschieden von den Daten des Zahlungseinganges oder -ausganges.

Nimmt ein Unternehmen zum Jahresende eine Dienstleitung in Anspruch und der Dienstleister erstellt die Rechnung für seine Arbeit aber erst im darauffolgenden Januar, dann besagt der Grundsatz der Periodenabgrenzung, dass der Aufwand noch im Jahr der Erbringung der Dienstleistung im Jahresabschluss berücksichtigt werden muss. Die im Januar erhaltene Rechnung wird demnach noch in das abgelaufene Jahr gebucht. Im Gegensatz dazu werden die Rechnung oder die Zahlung an den Dienstleister bei einem Unternehmen, das nicht zur Bilanzierung verpflichtet ist, erst mit dem Erhalt der Rechnung beziehungsweise der Vornahme der Zahlung gebucht.

Entsprechend ist das Vorgehen bei Erträgen. Umsatz und Ertrag werden gebucht, wenn die Leistung erbracht wurde und nicht erst, wenn der Zahlungseingang erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zeitliche Abgrenzungen – im Gegensatz zu Rückstellungen – Aufwendungen und/oder Erträge sind, die dem Grunde nach, in der Höhe und Fälligkeit feststehen und durch entsprechende Buchungen in die korrekte Periode übertragen werden.

>>> Zum Weiterlesen: Was ist die sachliche Abgrenzung?

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