Der Begriff der Zinsen beschreibt im Allgemeinen den Preis für die Überlassung von Kapital, den der Nutzer dieses Kapitals dem Sparer, Investor oder Kreditgeber zu entrichten hat. Er wird dafür gezahlt, dass der Kapitalgeber die Verwendung des Kapitals für Investitions- und Konsumzwecke zurückstellt. Der Kapitalgeber soll einen Anreiz dafür erhalten, dass er auf den „Verbrauch heute“ verzichtet und das Kapital stattdessen erst in der Zukunft selbst nutzt.
Unternehmer, die bereits Rechnungen schreiben, dürfen bei wiederholter Zahlungssäumnis des Rechnungsempfängers Verzugszinsen einfordern. Wie man Verzugszinsen berechnen sollte, liest du in unserem Billomat Magazin.
Für den Kapitalnehmer stellen die Zinsen einen Aufwand dar, der zu Zahlungsströmen in der Zukunft führen wird und sich zudem auch in der Gewinn- und Verlustrechnung widerspiegelt. Er gehört zu den Sachaufwendungen und wird oftmals in einer Kategorie des Zinsaufwandes dargestellt. Diese Kosten können die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens allerdings auch stärken: Immer dann, wenn die in einem Unternehmen erzielte Rendite auf das eingesetzte Kapital höher als die Kapitalkosten sind, ergibt sich ein unternehmenserfolgserhöhender Effekt. Da die Kapitalkosten für aufgenommenes Kapital aber auch bei zurückgehendem Erfolg oder Absatz des Unternehmens bezahlt werden müssen gilt: Mit ihnen steigt auch das unternehmerische Risiko.
Bei der Geldanlage bzw. der Kapitalvergabe an Dritte verzichtet der Kapitalgeber auf die eigene Nutzung der Finanzaktive. Der Kapitalnehmer bzw. -nutzer gleicht diesen Verzicht aus und zahlt im Regelfall das Kapital vereinbarungs- und fristgemäß zurück. Da es für jeden Kapitalgeber unterschiedlich risikoreiche Varianten der Geldanlage gibt, gibt es auch nicht den einen „Preis“ für die Nutzung des Kapitals. Stattdessen unterscheidet sich die Verzinsung nach Rechtsposition, Laufzeit und Risiko erheblich.
Die Höhe von Zinsen wird durch den sogenannten Zinssatz gekennzeichnet. Sie richtet sich nach dem Bereich, in dem sie anfallen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Handelsrecht unterscheidet der Gesetzgeber zwischen vertraglich vereinbarten und gesetzlich festgesetzten Zinsen.
Legen die Vertragspartner in ihrem Vertrag einen Zinssatz fest, der die gesetzlich festgelegten Zinsen überschreitet, kann ein höherer Zinssatz fällig werden. Höhere Zinssätze greifen zum Beispiel bei Verzugsschaden oder Vertragsstrafe. Sieht der Vertrag eines Rechtsgeschäfts hingegen vor, dass ein Lieferant oder Dienstleister auf die Erhebung von Zinsen bei Verzug verzichtet, ist diese Vereinbarung ungültig.
Wird eine Geldschuld nach dem Gesetz oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts verzinst, ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden. Der gesetzliche Zinssatz in Handelsgeschäften kann in unterschiedlichen Situationen angewendet werden, wie zum Beispiel bei der Erhebung von Zinsen für Aufwendungen, als Wertersatz, bei Rücktritt von einem Vertrag oder bei einem normalen Kaufvertrag.
§ 246 BGB legt den gesetzlichen Zinssatz, der auf einen Schuldbetrag erhoben werden kann, auf vier Prozent pro Jahr fest. Die Festlegung gilt, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.
Ein Gläubiger kann bei Zahlungsverzug von seinem Schuldner Zinsen verlangen. Die Erhebung von Verzugszinsen ist auch dann möglich, wenn der Vertrag ursprünglich keine Zinsen für den Schuldbetrag vorsieht. Sobald Zahlungsverzug eintritt, kann der Gläubiger Verzugszinsen erheben. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Verzugszinsen abhängig vom Rechtsstand der Vertragspartner genau festgelegt.
Der Basiszinssatz ist ein variabler Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank zweimal pro Jahr aktuell festgelegt wird. Er dient als Grundlage für die gesetzliche Bestimmung der maximalen Zinsen, die Gläubiger bei Verzug verlangen dürfen. Der Gesetzgeber hat die Höchstgrenzen für Verzugszinsen an den Basiszinssatz gekoppelt, damit sich Verzugszinsen an das jeweils aktuelle Marktniveau anpassen können. Die Höhe des Basiszinssatzes richtet sich nach den Leitzinsen, die die Europäische Zentralbank vorgibt. Die Anpassungen des Basiszinssatzes erfolgen jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli eines Kalenderjahres. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht aktuelle und vergangene Basiszinssätze auf der Website der Dt. Bundesbank.
Die Abgabenordnung legt in § 233 a AO fest, dass Nachforderungen ebenso wie Erstattungen von Steuerzahlungen zu verzinsen sind. Von Zinsen betroffen sind entsprechende Zahlungen der folgenden Steuerarten:
Die Frist für die Berechnung der steuerlichen Zinsen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet am Tag der Steuerfestsetzung.
Zinsen, die einem Schuldner zugute kommen, zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind in der Einkommensteuer entsprechend anzugeben und werden dem zu versteuerndem Einkommen zugeschlagen.
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